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Sechster Abschnitt.
Sicherheit s#leistung.
K. 53.
Sicherstellung des Abgaben-Interesse.
1) Die zu Sicherstellung der ionern Steuern zu leistende Sicherheit besteht
a) bei Wein und Obstmost in dem fünften Theil des Werths der Waare. Iß der
Werth der Waare im Frachtbriefe nicht angegeben, so ist der haar zu Hinterlegende
Betrag (Ziff. 2) für den württembergischen Eimer Wein auf 12. fl. zu bestimmen.
b) Bei Branntwein in dem hächsten Uebergangssteuersatz von 21 fl. 20kr. (vergl. Beil. K.
zur Branntweinsteuer-Instruktion vom 27. September 1852, Reg. Blatt S. 2987.
#a.coIn allen Fällen, in welchen nicht durch gegenwärtige Instruktion ein bestimmter
Betrag festgesetzt ist, in einer den Verhältnissen des einzelnen Falles entsprechenden
Summe.
2) Die Sicherbeitsleistung kann, soweit nicht dießfalls durch die Normen über die Ueber-
gangsscheincontrole besondere Bestimmungen gegeben find, entweder durch baare Hinterlegung
der bestimmten Summe bei den betreffenden Steuerbeamten, oder, wenn baare Hinterlage
nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, dadurch geschehen, daß sich ein dem Orts= oder Grenz-
stenerbeamten als zahlungsfähig bekannter volljähriger männlicher Inländer perbindlich macht,
die festgesetzte Summe an die Staatskasse in dem Falle zu bezahlen, wenn nicht innerhalb
6 Wochen über Einhaltung der vorgeschriebenen Controle an dem Bestimmungsorte beziehungs-
weise an dem Austrittsort ordnungomäßiger Nachweis geliefert werden sollte.
3) Der Stenerbeamte des Orts der Sicherheitsleistung hat darüber, daß und wie
solche gescheben, in dem betreffenden Controleregister und Transportschein Vormerkung
zu machen.
4) Dem Steuerheamten des Orts der Bestimmung, beziehungsweise des Austritts da-
gegen liegt ob, dem Steuerbeamten des Orts der Sicherheitsleistung von der erfolgten
Einbaltung der Controle Nachricht zu geben, auch hierüber dem Fuhrmann oder Empfänger
der Waare auf Verlangen eine schristliche Bescheinigung auszustellen.