Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Der Steuerbeamte des Orts der Sicherheitsleistung hat die baar hinterlegte Summe 
über Abzug der etwa zu erhebenden Abgabe gegen Rückgabe der von ihm für die geleistete 
Sicherheit ausgestellten Quittung dem Hinterleger oder dessen Bevollmächtigten urkundlich 
auszufolgen, sobald ihm von dem Steuerbeamten des Orts der Bestimmung oder des Aus- 
tritts die in Ziff. 4 bezeichnete Mittheilung zugekommen ist. 
5) Wenn auf den Grund einer nach Ziff. 4, Abs. 1 ausgestellten Bescheinigung die 
Rückgabe der hinterlegten Summe verlangt wird, bevor dem Ortssteuerbeamten von der 
Einhaltung der Controle eine amtliche Mittheilung zugekommen ist, so hat der Steuerbeamte 
des Orts der Sicherheitsleistung den Bescheid des vorgesetzten Bezirkssteueramts einzuholen, 
welches durch Communication mit dem — dem Steuerbeamten des Orts der Bestimmung, 
beziehungsweise des Austritts vorgesetzten Bezirkssteueramt der wirklich erfolgten Controle 
sich zu vergewissern und bejahenden Falles die Rückgabe der Hinterlage sofort zu ver- 
sügen hat. 
6) Wird der Nachweis über rechtzeitige Einhaltung der vorgeschriebenen Controle nicht 
innerhalb der in Ziff. 2 bestimmten Frist geliefert, so ist davon dem betreffenden Cameral= 
amt, unter Einsendung der Hinterlage, besondere Anzeige zu machen. 
5. 54. 
Sicherheitsleistung bei Strafsachen. 
Sicherheitsstellung zur Sicherung des Strafverfahrens kann 
1) nur von Ausländern, welche bei einer Verfehlung betreten worden sind, verlangt 
werden. 
Personen, welche am Orte der Betretung sich für Inländer ausgeben, aber sich hierüber 
nicht glaubhaft ausweisen können, sind in dieser Beziehung den Ausländern gleich zu achten. 
2) Der Betrag der Sicherheitsleistung ist von der zuständigen Haupt= oder Vorunter- 
suchungsbehörde im einzelnen Fall auf die Summe der wahrscheinlich zu erkennenden Abga- 
bennachholung und Strafe einschließlich der Untersuchungskosten zu bestimmen. 
3) Die Sicherheitsleistung kann geschehen entweder durch baare Hinterlage der nach 
Ziff. 2 zu bestimmenden Summe, oder durch eine der Verordnung vom 9. November 1840, 
#§. 18, Beil. A. (Reg. Blatt S. 405 und 499) entsprechende Bürgschaftsurkunde eines der 
betreffenden Behörde als zahlungsfähig bekannten volljährigen männlichen Inländers.
	        
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