Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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812.

Eine  Nachforderung  von  Gerichtskosten  wegen  irrigen  Ansatzes  ist  nur  zulässig,
  wenn  der  berichtigte  Ansatz  vor  Ablauf  des  nächsten  Kalenderjahrs  nach
endgültiger  Erledigung  des  Geschäfts  dem  Zahlungspflichtigen  mitgeteilt  ist.

Soweit  eine  Nachforderung  von  Kosten  unzulässig  ist,  können  Ersatzansprüche
der  Staatskasse,  welche  gegen  den  mit  der  Berechnung  der  Kosten  betrauten  Beamten
  gerichtet  und  darauf  gestützt  sind,  daß  der  Beamte  schuldhaft  die  Kosten
irrig  angesetzt  habe,  von  der  Justizverwaltung  aus  Billigkeitsgründen  niedergeschlagen
  werden.

%é13.

Der  Anspruch  auf  Zahlung  von  Gerichtskosten  verjährt  in  vier  Jahren.

Auf  die  Verjährung  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

ie  Verjährung  beginmt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die
Kostenforderung  fällig  wird.

Die  Verjährung  wird  auch  unterbrochen  durch  eine  an  den  Zahlungspflichtigen
  erlassene  Aufforderung  zur  Zahlung  und  durch  die  Bewilligung  einer
von  ihm  nachgesuchten  Stundung.  Wird  die  Verjährung  unterbrochen,  so  beginnt
  eine  neue  Verjährung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der
für  die  Beendigung  der  Unterbrechung  maßgebende  Zeitpunkt  eintritt,  und  im
Falle  der  Bewilligung  einer  Stundung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  die  bewilligte  Frist  abläuft.  Handlungen,  welche  zur  Unterbrechung  der
Verjährung  im  allgemeinen  geeignet  sind,  haben  diese  Wirkung  nicht,  wenn  sie
sich  auf  einen  Kostenbetrag  unter  20  Mark  beziehen.

1.

Der  Ansatz  der  Gebühren  und  Auslagen  erfolgt  bei  dem  Gerichte,  bei
welchem  die  Rechtsangelegenheit  anhängig  geworden  ist,  auch  wenn  sie  bei  einem
ersuchten  Gericht  entstanden  sind  oder  die  Angelegenheit  früher  bei  einem  anderen
Gericht  anhängig  war.  Der  Ansatz  erfolgt  bei  dem  Gerichte  der  Instanz,  in
welcher  die  Gebühren  und  Auslagen  entstanden  sind.

l15.

Die  Aushändigung  von  Ausfertigungen  und  Abschriften  sowie  die  Rückgabe
  der  aus  Anlaß  eines  Geschäfts  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vorgelegten
Urkunden  kann  von  vorheriger  Zahlung  der  Kosten  und  Stempelabgaben  abhängig
gemacht  werden.  Uber  Erinnerungen  gegen  eine  derartige  Anordnung  wird  im
Aufsichtsweg  entschieden.

156.

Die  zwangsweise  Einziehung  der  Gerichtskosten,  insbesondere  die  Eintragung

im  Grundbuch,  erfolgt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens.