Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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transitirt, soll es während der Dauer der gegenwärtig zwischen der Vereins-Postverwaltung, 
welche den Traject in Anspruch nimmt, und dem betreffenden fremden Staate bestehenden 
Verträge, vorbehältlich anderweiter besonderer Verständigung, bei der Zahlung der gegen- 
wärtig für den Transit über das Gebiet der Gränzpostverwaltung ausbedungenen Transit- 
portosätze verbleiben. 
Art. 39. 
Die tranfsttirende fremdländische Correspondenz mit anderen fremden Staaten wird beim 
Durchgange durch in Mitte liegende Vereinsstaaten wie die Vereins-Correspondenz behandelt. 
Die Vertragsverhältnisse zwischen den fremden Staaten und denjenigen Vereinsverwaltungen, 
welche mit ihnen in directem Verkehr stehen, sollen dabei der freien Vereinbarung der be- 
tbeiligten Postverwaltungen überlassen bleiben. In so weit auf Grund der mit fremden 
Staaten bestehenden Postverträge von diesen an Transitporto für die in Mitte liegenden 
Vereinsverwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, als zufolge des gegenwärtigen Ver- 
trages den letzteren von der Gränzpostverwaltung dafür zu zahlen bleibt, sollen diejenigen 
Postverwaltungen, welche solchen Transit gewähren, für den Verlust, den sie durch Ermäßi- 
gung des Tranfitporto erleiden, von der Gränzpostanstalt in dem Maaße entschädigt werden, 
als diese durch die Ermäßigung des Transitporto einen Vortheil erreicht. 
Art. 40. 
So weit als thunlich soll die Auflösung der Poflverträge mit fremden Staaten auch 
vor Ablauf derselben erzielt, und die neue Fassung nach den Bestimmungen des Vereins be- 
wirkt werden. Bei dem Abschluß neuer Verträge ist Folgendes maßgebend: 
a) Die Verträge sind nach dem Grundsatze vollständiger Reeiprocität abzuschließen. 
b) Die den Vertrag abschließende Vereins-Postverwaltung tritt, so weit sie den Postver- 
kehr anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem fremden Staate in keinem directen 
Kartenwechsel stehen, vermittelt, bei dem Vertragsabschlusse als Bevollmächtigter des 
Vereins auf. · 
cJJnderRegelpabendieBestimmungendesVereinsvertragesüberdenTarlfund 
Portobezug, so weit es sich um den deutschen Portoantheil handelt, auf die gesammte 
Vereins-Correspondenz Anwendung zu finden. Erscheint es in elnzelnen Fällen be- 
sonderer Verhältnisse wegen nothwendig oder dem Interesse des deutschen Postverkehrs 
entsprechend, von jenen Bestimmungen abzuweichen, so kann dies nur mit Zustimmung
	        
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