Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Für alle Sendungen, für welche sich durch Anwendung des Tarifs nach dem Gewichte 
ein höheres Porto ergibt, soll erhoben werden: 
für jedes Pfund auf je 5 Meilen 1 Kreuzer Conv.-Münze oder 2 Silberpf., oder der 
entsprechende Betrag in der Landesmünze. 
Ueberschleßende Lothe über die Pfunde werden gleich einem Pfunde gerechnet. 
Für Werthsendungen sollen erhoben werden: 
bis zur Entfernung von 50 Meilen 
für jede 100 Gulden 2 Kreuzer, und für jede 100 Thlr. 1 Sgr., 
über 50 Meilen " 
für jede 100 Gulden 4 Kreuzer und für jede 100 Thlr. 2 Sgr., 
mit der Maßgabe, daß für geringere Summen als 100 der Betrag für das volle Hundert 
erhoben werden soll. 
Ueber die der Austarirung und Abrechnung bei der Fahrpost zu Grunde zu legende Wäß- 
rung verständigen sich dle Nachbarstaaten. 
Art. 61. 
Werthdeclaration. 
Die Werthveclaration hat in jedem einzelnen Vereinsbezirke nach der in demselben be- 
stehenden Silberwährung zu erfolgen, und die Tare ist demgemäß entweder nach dem in 
Gulden oder nach dem in Thalern angegebenen Werthe zu bemessen. Besteht eine Geldsen- 
dung aus fremden, das ist, im Postbezirke der Aufgabe nicht allgemein als Landeswährung 
geltenden Geldsorten, so hat der Aufgeber, und aushülfsweise der annehmende Postbeamte 
die Reduction vorzunehmen. 
Bei Werthsendungen vom Auslande erfolgt die Reduction in die landesübliche Silber= 
währung durch die Eingangs-Gränzpostanstalt. 
Art. 62. 
Garantie. - 
Dem Absender bleibt es freigestellt, die Gränzen der verlangten Gewähr durch die Er- 
klärung des Werthes nach eigenem Ermessen zu bestimmen. In Beschädigungs= und Ver- 
lustfällen wird die Entschädigung nach Maßgabe des deklarirten Werthes geleistet, mit 
alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Folgen von Naturereignissen her- 
beigeführten Schadens. Der absendenden Postanftalt gegenöber haben die anderen Postver-
	        
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