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3) solche Personen, welche Feuerwaffen zu Verbrechen oder Vergehen mißbraucht haben
und aus diesem Grunde durch gerichtliches Erkenntniß des Rechts, Waffen zu tragen,
für eine gewisse Zeit verlustig erklärt worden find.
8. 5.
Ausgeschlossen sollen ferner von der Uebernahme oder Ausübung einer solchen Gemeinde-
jatzd und von der bewaffneten Theilnahme an Treibjagden werden:
1) Minderjährige und Solche, von denen ein unvorsichtiger Gebrauch von Schießgeweh-
ren zu besorgen ist;
2) gerichtlich erklärte Verschwender und nach vorllegenden unzweifelhaften Beweisen sonst
als schlechte Haushälter bekannte Personen;
3) Diejenigen, welche mit Zahlung der schulvig gewordenen öffentlichen Abgaben nach
erfolgter Mahnung über Ein Jahr im Rückstande geblieben find;
4) Diejenigen, welche im Laufe der letzten drei Jahre aus öffentlichen Kassen Beiträge zu
ihrem Unterhalt, den Fall eines vorübergehenden unverschuldeten Unglücks ausgenom-
men, empfangen haben;
5) Dlejenigen bekannten Waldfrevler, seit deren Bestrafung wegen Waldfrevels noch nicht
fünf Jahre abgelaufen oder welche noch ältere Strafen wegen solcher Vergehen
schuldig find;
6) Diejenigen, welche wegen Vergehen gegen das Eigenthum (Diebstahl, Betrug, Unter-
schlagung, Eigenthums-Beschädigung 2c.), desgleichen Diejenigen, welche wegen Asotie
im Laufe der letzten sechs Jahre Strafe erlitten haben;
7) Alle, welche in eine gerichtliche Untersuchung verwickelt find, oder wegen Diebstahls,
Betrugs, Bettelns, Landstreicherei oder Asotie in poligellicher Untersuchung stehen;
8) Personen, welche unter polizeiliche Aufsicht gestellt find.
In den Jagvpachtverträgen und in den Beschlüssen über die Aufstellung von Jagdver=
waltern haben die Gemeinderäthe den Vorbehalt zu machen, daß, wenn die Mächter oder
Verwalter in einen der vorgenannten Fälle (S§. 4 und 5) kommen würden, ihre Annahme
von dem Gemeinderath widerrufen werden kann.
5. 6.
In die Jagdverpachtungs-Protokolle und Jagdverwaltungs-Statute find folgende Be-
stimmungen aufzunehmen: