Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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a) die Pächter oder Verwalter sind verbunden, die Jagd persönlich auszuüben, und es 
ist namentlich den ersteren verboten, dieselbe in Afterpacht zu geben; 
b)) dieselben haben die Feld-, Forst= und Sicherheits-polizeflichen Vorschriften genau ein- 
zuhalten, überhaupt die Gemeindejagd nur mit möglichster Schonung der Wald= und 
Felokultur auszuüben. Insbesondere ist das Durchstreifen der Grundstücke durch 
Jäger und Hunde, wenn die Anblum dadurch Schaden leiden würde, nicht gestattet. 
Der Jagende hat bei Uebertretung dieser Vorschristen zu gewärtigen, daß er neben 
dem Ersatze des gestifteten Schadens nach ven über die Abrügung von Feld= und 
Waldercefsen bestehenden Gesetzen zur Verantworkung und Strafe gezogen wird; 
Vägel, deren Erhaltung für die Forst= und Landwirthschaft Behufs der Vertilgung 
schädlicher Insekten von Werth ist, insbesondere die Singvögel, dürfen von den 
Jagdpächtern und Jagdverwaltern nicht weggeschossen werden. Die Gemeinderäthe 
find verpflichtet, über die Zeit der Schonung der Felder durch die Jagenden (lit. b) 
nach den örtlichen Verhältnissen nähere Bestimmungen zu ertheilen und die Hand= 
habung des Gebots der Schonung der kleinen Vögel (lit. c) durch Feäsetung von 
Conventionalstrafen in den Jagdpachtkontrakten oder Jagdverwaltungs zu 
sichern. 
Ebenso wird den Gemeinderäthen empfohlen, den Jagdpächtern und Verwaltern 
die Einhaltung der sog. Schonzeit des Wilds durch Aufnahme entsprechender Bestim- 
mungen in die genannten Urkunden zur Pflicht zu machen. 
c 
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S. 7. 
Sofern nicht der Ertrag der Jagd von der Mehrheit der Grundbesitzer (Art. 3, Abs. 1 
des Gesetzes) der Gemeindekasse überhaupt ohne nähere Bestimmung oder zur Belohnung 
des Feldschutzpersonals überlassen werden will, worauf bei dem Durchgange (5. 1) von dem 
Schultheißenamt möglichst hingewirkt werden wird, soll der Ertrag der Jagd entweder unter 
die Gutsbesitzer nach Verhältniß des Flächengehalts ihres in die Gemeindejagd fallenden 
Grunvbesitzes auf ihre Kosten vertheilt oder an den von ihnen zur Gemeinde zu entrich- 
tenden Abgaben abgeschrieben, dagegen aber im Falle der Aufstellung eigener besonders be- 
zahlter Gemeindeschützen die Belohnung derselben in gleichem Verhältniß ausschließlich auf 
fie umgelegt werden.
	        
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