Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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a)  die  Pächter  oder  Verwalter  sind  verbunden,  die  Jagd  persönlich  auszuüben,  und  es
ist  namentlich  den  ersteren  verboten,  dieselbe  in  Afterpacht  zu  geben;

b))  dieselben  haben  die  Feld-,  Forst=  und  Sicherheits-polizeflichen  Vorschriften  genau  einzuhalten,
  überhaupt  die  Gemeindejagd  nur  mit  möglichster  Schonung  der  Wald=  und
Felokultur  auszuüben.  Insbesondere  ist  das  Durchstreifen  der  Grundstücke  durch
Jäger  und  Hunde,  wenn  die  Anblum  dadurch  Schaden  leiden  würde,  nicht  gestattet.
Der  Jagende  hat  bei  Uebertretung  dieser  Vorschristen  zu  gewärtigen,  daß  er  neben
dem  Ersatze  des  gestifteten  Schadens  nach  ven  über  die  Abrügung  von  Feld=  und
Waldercefsen  bestehenden  Gesetzen  zur  Verantworkung  und  Strafe  gezogen  wird;
Vägel,  deren  Erhaltung  für  die  Forst=  und  Landwirthschaft  Behufs  der  Vertilgung
schädlicher  Insekten  von  Werth  ist,  insbesondere  die  Singvögel,  dürfen  von  den
Jagdpächtern  und  Jagdverwaltern  nicht  weggeschossen  werden.  Die  Gemeinderäthe
find  verpflichtet,  über  die  Zeit  der  Schonung  der  Felder  durch  die  Jagenden  (lit.  b)
nach  den  örtlichen  Verhältnissen  nähere  Bestimmungen  zu  ertheilen  und  die  Handhabung
  des  Gebots  der  Schonung  der  kleinen  Vögel  (lit.  c)  durch  Feäsetung  von
Conventionalstrafen  in  den  Jagdpachtkontrakten  oder  Jagdverwaltungs  zu
sichern.

Ebenso  wird  den  Gemeinderäthen  empfohlen,  den  Jagdpächtern  und  Verwaltern
die  Einhaltung  der  sog.  Schonzeit  des  Wilds  durch  Aufnahme  entsprechender  Bestimmungen
  in  die  genannten  Urkunden  zur  Pflicht  zu  machen.

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S.  7.

Sofern  nicht  der  Ertrag  der  Jagd  von  der  Mehrheit  der  Grundbesitzer  (Art.  3,  Abs.  1
des  Gesetzes)  der  Gemeindekasse  überhaupt  ohne  nähere  Bestimmung  oder  zur  Belohnung
des  Feldschutzpersonals  überlassen  werden  will,  worauf  bei  dem  Durchgange  (5.  1)  von  dem
Schultheißenamt  möglichst  hingewirkt  werden  wird,  soll  der  Ertrag  der  Jagd  entweder  unter
die  Gutsbesitzer  nach  Verhältniß  des  Flächengehalts  ihres  in  die  Gemeindejagd  fallenden
Grunvbesitzes  auf  ihre  Kosten  vertheilt  oder  an  den  von  ihnen  zur  Gemeinde  zu  entrichtenden
  Abgaben  abgeschrieben,  dagegen  aber  im  Falle  der  Aufstellung  eigener  besonders  bezahlter
  Gemeindeschützen  die  Belohnung  derselben  in  gleichem  Verhältniß  ausschließlich  auf
fie  umgelegt  werden.