Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Schwefel und chlorsaurem Kall dürfen außerhalb des Fabriklokals nach den Vor- 
schriften der Verordnungen vom 13. April 1808, Abschnitt B. (Reg. Blatt S. 205) 
und vom 2. April 1810 (Reg. Blatt S. 109) nur in feuerfesten Gewölben und die 
zum Verkaufe vorräthigen Reib-Feuerzeuge von den Fabrikanten nur innerhalb des 
Fabriklokals, von den Kaufleuten aber, welche nur geringere Quantitäten 
davon im Vorrathe haben dürfen, nur abgesondert von anderen Gegenstän- 
den aufbewahrt werden.“ 
„4) Die Orts-= und Bezirks-Polizeibehörden haben über die genaue Beobachtung der 
vorstehenden Bestimmungen zu wachen und alle Verfehlungen, die zur Anzeige kom- 
men, zu untersuchen und nach der Analogie der in der allgemeinen Feuerpolizei- 
Verordnung vom 13. April 1808 enthaltenen Bestimmungen zu bestrafen, oder nach 
Umständen der vorgesetzten höheren Stelle zum Straferkenntnisse vorzulegen.“ 
„Auch haben die Orts= und Ober-Feuerschauer bei ihren periodischen Visita- 
tionen von den Fabrik= und Materialvorraths-Localen der Fabrikanten und den 
Magazinen der Kaufleute Einsicht zu nehmen.“ 
II. Die Verfügung vom 8. Januar 1843, betreffend die Verhütung von Brandunglück 
bei dem Gebrauche der Reib-Feuerzeuge, deren Inhalt ist: 
„Durch die in neuerer Zeit in Folge der Verwahrlosung von Reib-Zündhölzchen vor- 
gekommenen Brandfälle findet das Ministerium des Innern sich veranlaßt, auf die große 
Gefährlichkeit einer unvorsichtigen Behandlung und Verwahrung dieser Zündmittel aufmerk- 
sam zu machen und unter der Erinnerung 
„1) an die Vorschriften der Feuerpolizei-Verordnung vom 13. April 1808, wonach Je- 
der nicht nur für seine Person alle Vorsicht zur Abwendung von Feuersgefahr anzu- 
wenden, sondern auch seine Familie und sein Gesinde dazu anzuhalten, auch jeder 
Nachbar auf das feuersgefährliche Betragen des andern aufmerksam zu seyn, und, 
wenn Erinnerungen nichts fruchten, der Obrigkeit davon die Anzeige zu machen hat, 
„so wie 
„2) an die auf die Vernachläßigung der Feuerpolizei-Vorschriften in der erwähnten Ver- 
ordnung von 1808, Abthl. G. und dem Strafgesetzbuch Art. 384 angedrehten Rechts- 
nachtheile und Strafen 
vor jeder Fahrläßigkeit bei dem Gebrauche der erwähnten Zündmittel unter dem Anfügen 
zu verwarnen, daß
	        
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