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werden, von denen der Brandbeschädigte auf Kredit Baumaterialien und Bayarbei#### zur
Wiederherstellung des Gebäuves, oder zu gleichem Zwecke baare Vorschüffe erhalten hat.
Diese Abtretung wird jedoch gegen die Brandversicherungskasse nur dann wirksam, wenn sie
vor dem Ortsvorseher des Beschädägten erklärt, anerkannt und der Brandverscherungskasse
durch Mittheilung der vom Ortsvorsteher aufgeneommenen inkunde verkündet worden ist,
auch die Bedingungen, unter welchen der Beschädigte die Zahlung der Vergütung erlangen
kann, wirklich erfüllt worden sind.
Art. 37.
Die Brandentschädigungs-Forderungen an sich können zu Gunsten dritter Personen we-
der mit Arrest belegt, noch als Gegenstand der Hülfsvollstreckung behandelt werden. Sie
können aber mit der Baustelle als ein mit derselben verbundenes und den Werth des zer-
störten Gebäudes vertretendes Recht unter der Brdingung des Wiederaufbaues frei oder im
Wege der Hüölfsvollstreckang veräußert werden.
Der Erwerber erhält in solchem Falle die Gelder in erm Maaße ausbezaßlt, wir fosche
der vorige Eigenthümer erhalten haben würde.
Art. 38.
Wenn der Wiederaufbau binnen 10 Jabren von dem Tage der Brandbeschädigung an
gar nicht erfolgt, so geht der Anspruch auf Entschädigung ganz, oder, wenn der Wiederaufbau
nur zum Theil erfolgt ist, im Werthbetrage des nicht verwendeten Theiles verloren.
Eine Erstreckung dieser Frist kann nur von dem Verwaltungsrathe aus erheblichen Grün-
den bewilligt werden.
V. Von den Beiträgen zur Brandversicherungskasse.
Nrt. 39.
Die Größe der Umlage wird nach Manzgabe ves bereits bekamten Bevarfs der Kasse
und des muthmaßlichen Anfalls von Brundschäden um kommenden Jahr vom Minthertam
des Imnern bestimmt und sodann auf sämmliche versicherte Gebsme umzelrgt.
Die Umlagen werden nach Kreuzern auf s### humdert Gulden Verstchormgeanschlag
berechnet. Beiträge unter drei Hellern kommen nicht in Anschlag; solche von und über drei
Heller werden für einen Krruzer berechnet.