93.
Art. 48.
Dispensationsgesuche erledigt der Verwaltungsrath (Art. 34, 35, 38).
VIII. Zusammentritt von Versicherten.
Art. 49.
Von dem Ministerium des Innern wird wenigstens alle drei Jahre eine Anzahl ver-
sicherter Gehäude-Eigenthümer zusammenberufen. Zu diesem Behuf wird von jeder Oberamts-
versammlung ein Gebäude-Eigenthümer erwählt, wonach aus der Zahl sämmtlicher Erwählten
das Ministerium fünfzehn Versicherte beruft. Ihr Beruf ist, die allgemeinen Angelegenheiten
der Anstalt zu berathen, insbesondere binsichtlich der Einrichtung derselben, sowie der Ver-
waltung ihre Ansichten und Vorschläge dem Ministerium des Innern mitzutheilen.
Diejenigen einberufenen Verficherten, welche ihren Wohnsitz nicht in Stuttgart haben,
erhalten aus der Brandversicherungskasse entsprechende Vergütung.
IX. Von den der Brandversicherungskasse zufallenden Strafen.
Art. 50.
Die wegen Uebertretungen des gegenwärtigen Gesetzes und des Gesetzes vom 19. Mai v. J.,
betreffend die Versicherung des beweglichen Vermögens (Reg. Blatt von 1852, S. 125),
sowie wegen Uebertretung der feuer= und baupolizeilichen Vorschriften überhaupt erkannten
Geldstrafen und die dem Staate verfallenden Entschädigungsbeträge werden, sowelt sie in
die Staatkasse fließen, der Gebäudebrandversicherungskasse überwiesen.
X. Behandlung der Brandcollecten.
Art. 51.
Werden zur Unterstützung von bedürftigen Branvbeschädigten öffentliche Sammlungen
unternommen, so ist zur Vertheilung der Unterstützungen von dem zuständigen gemeinschaftli-
chen Oberamte eine Anzahl unbetheiligter, unbescholtener Männer zu berufen, nach deren
Gutachten die Vertheilung unter Leitung der genannten Behörde an die Beschädigten nach
dem Grade ihrer Bedürftigkeit geschieht, soweit nicht die Geber eine besondere Bestimmung
getroffen haben.