Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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6) Die Laboratorien der Apotheker und Materialisten (vergl. Classe 5, Ziff. 1). Die 
Salpeterfiedereien und die Chlorkalkfabriken, letztere wenn eine Feuerung damit ver- 
bunden ist; 
7) die Pottaschenstedereien; 
8) Hafneröfen (vergl. Classe 6, Ziff. 13); 
9) Einrichtungen in Küchen für die Bereitung von Firniß, Lack, Siegellack, Harz, Pech, 
Theer und Terpentin. (Die größern Einrichtungen stehe Classe 6, Ziffer 5); 
10) Leimstedereien:; 
11) Oehlmühlen; 
12) Kesfselseuerungen zu gewerblichem Betrieb, oder in öffentlichen Anstalten. 
Eine feuerfeste Abscheidung ist als vorhanden anzunehmen, wenn das betreffende Local 
gewölbt, mit feuersicherm Boden ohne Gebälk und mit massiv steinernen Umfassungsmauern 
versehen ist, wobei im Allgemeinen eine Verbindungsthüre gegen ungefährliche Gelasse gestattet 
ist, während bei Hafneröfen (Ziff. ), Firniß= und Lack= 2c. Küchen (Ziff. 9) und Oelmühlen 
(Ziff. 11), feuersichere Abscheidung nur dann vorhanden ist, wenn eine Verbindungsthüre 
oder sonstige Oeffnung gegen das Innere des Gebäudes nicht bestehen und außerdem die 
ins Freie mündenden Oefsnungen mit eisernen Thüren oder Läden verwahrt sind. 
g. 9. 
Die fünfte Classe begreift die erste (niedere) Abtheilung solcher Gebäude in sich, 
deren Einrichtung over Benützung von besonders feuersgefährlicher Art ist, als z. B. 
1) Fabriken für chemische Erzeugnisse mit Flammöfen oder anderen bedeutenderen Feuc- 
rungen, so weit sie nicht wegen besonderer Gefährlichkeit in die sechste Classe gehören. 
(Die kleineren Einrichtungen siehe Classe 4, Ziff. 6); 
2) Zuckerfabriken und Zuckerraffinerien, so weit sie nicht in die 6te Classe unter Ziff. 4 
kommen; 
3) Knochenbrennereien; 
4) Stearinfabriken; 
5) mechanische Webereien; 
6) mechanische Spinnereien für Wolle; 
7) Appreturanstalten für Baumwollenzeuge; 
8) Fabrikeinrichtungen für Wachsleinwand und Wachstaffent; 
9) Fabriken für gefärbtes Papier und Tapeten;
	        
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