Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

„1) Diejenigen, welche sich verselben bedienen, ihren Vorrath stets in feuersicheren Ge- 
fässen, oder auf sonstige, gegen Feuersgefahr vollkommen schützende Weise, und an 
Orten, welche Kindern nicht zugänglich sind, verwahren, 
„2) beim Gebrauche jede Verschleuderung des Zündstoffs (z. B. durch Verlieren oder 
Wegwerfen ganzer oder abgebrochener, nicht völlig abgebrannter Zündhölzchen) sorg- 
fältig vermeiden sollen.“ 
„Dabei versteht es sich von selbst, 
„3) daß da, wo der Gebrauch des bloßen Lichtes verboten ist, wie in Ställen, Scheunen, 
Dachböven, Dachkammern, oder wo sonst leicht. feuerfangende Gegenstände, wie Heu, 
Stroh, Späne 2c. befindlich find, und in den Straßen, Gassen, Hofstätten r2c. be- 
wohnter Orte, solche Reib-Zündmittel ebenfalls in keiner Weise gebraucht oder an- 
gezündet werden dürfen.“ 
„Die Orts-Polizeibehörden haben über die Beobachtung dieser Vorschriften zu wachen; 
insbesondere haben die Orts= und Ober-Feuerschauer bei jedem Umgange der Aufbewahrungs-= 
weise der-Reib-Feuerzeuge in den einzelnen Haushaltungen besondere Aufmerksamkeit zu 
widmen und alle dießfällige Verfehlungen zur Anzeige zu bringen.“ 
„Feuersgefährliche Aufbewahrung und verbotswidriger Gebrauch solcher Zündmittel find 
nach Maaßgabe der Feuerpolizei-Verordnung vom 13. April 1808 von den zuständigen 
Polizeibehörden unnachsichtlich zu bestrafen.“ 
„Den Bezirks-Polizeiämtern insbesondere wird die strenge Handhabung gegenwärtiger 
Verfügung und veren möglichst allgemeine Bekanntmachung zur Obliegenheit gemacht," 
indem Folgendes beigefügt wird: 
1) Mit der Vorschrist unter Ziffer 2 der erst aufgeführten Verfügung (vom 31. Juli 
1838),, wonach die Reib-Zündmittel in Portionen, in welchen sie zum Detail-Verkauf 
kommen, in Behälter von Holz oder einem anderen dem Drucke widerstehen- 
den Material gebracht werden sollen, ist nicht vereinbar, daß in Behältern von 
ganz schwachem (gehobeltem) Holze, welches dem Drucke nicht widersteht, die Zünd- 
mittel im Lande versendet oder von Kaufleuten verkauft werden, sondern es müssen 
die Behälter wenigstens von starkem (gebohrtem) Holze seyn, welches den Druck 
wirklich aushält. 
Es ist daher von Seiten der Polizeibehörden und Bediensteten darüber auf das 
strengste zu wachen, daß von den Fabrikanten bei Versendungen im Lande und 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.