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. 13.
Die (oben #6. 5—10) in den verschiedenen Classen aufgezählten Gebäuve und Einrich-
tungen fünd nicht als ausschließend zu betrachten, sondern nur beispielsweise angeführt und
können denselben deshalb von dem Verwaltungsrath mit Genehmigung des Minssteriums
weitere gleichartige beigezählt werden.
Auch kann von dem Ministerium bei einzelnen Arten der in den Classen 4, 5, 6 behan-
delten Gebäude und Einrichtungen oder bei den Zubehörden, deren Zutheilung in eine andere
Classe vermöge besonderer Umstände und der für die Classifscation festgesetzten Gründe als
geboten erscheint, die Veränderung der Classification gestattet werden.
In gleicher Weise ist es in Beziehung auf Gebäude und Einrichtungen der fünften und
sechsten Classe zuläßig, bei einzelnen Versicherungen über den festgesetzten Betrag in dem
Falle aufzusteigen, wenn dieser Beitrag mit der von der Anstalt zu übernehmenden Gefahr
nicht in richtigem Verhältniß steht.
8. 14.
(Zu Gesetz Art. 9.)
Das Verzeichniß der versicherten Gebäude (Feuer-Versicherungsbuch, Brandversicherungs-
Cataster) ist für den ganzen Umfang der Gemeinde, beziehungsweise Gesammtgemeinde, durch
den Nathsschreiber unter Aufsicht und Mitverantwortlichkeit des Gemeinderaths zu führen.
Soweit es nothwendig erfunden wird, können die Geschäfte der Anlegung und Fort-
fübrung des Brandversicherungs-Buchs nebst der jährlichen Umlage der Versicherungsbeiträge
ganz oder theilweise einem andern Geschäftsmanne übertragen werden, welcher vieselben im
Namen des Rathsschreibers und unter Aufsicht des Gemeinderaths zu besorgen hat.
Ueber die Form ves Versicherungsbuchs, über vessen erste Anlegung und über die Fort-
führung desselben, sowie über die Geschäftsbehandlung binsichtlich der jährlichen Umlage der
Versscherungsbeiträge, wird der Verwaltungsrath die erforderlichen näheren Vorschriften ertheilen.
8. 15.
(Zu Gesetz Art. 13.)
Ueber die Anmeldung von Gebäuden, welche während des Kalenderjahrs neu errichtet,
oder baulich verbessert worden find, und deren Einschätzung zur Brandversicherung mit gleich-
baldiger Wirkung von dem Eigenthümer verlangt wird, bat der Ortsvorsteher ein fortlau-
sendes Verzeichniß zu führen und dem Eigenthümer ein schriftliches Zeugniß auszustellen.