Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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liegt aber ein solcher Verdacht nicht vor, so find von dem Oberamte die Alten an den 
Verwaltungsrath einzusenden, welcher, wenn keine weitern Anstände gefunden werden, die 
Brandentschädigung feststellt. 
Kommen bei der Untersuchung andere polizeilich abzurügende Uebertretungen zur Sprache, 
z. B. Nichtbeobachtung der Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1852, betreffend die 
Mobiliar-Versicherung, oder baupolizeilicher Vorschriften, so ist hierüber abgesonderte Unter- 
suchung zu führen, welche entweder von dem Oberamte zu erledigen oder der Kreisregierung 
vorzulegen ist. 
Sofern die Stellung der Kreisreglerungen als höberer Polizeibehörden (Instruktion 
für dieselben vom 21. December 1819, §. 13, lit. b.) es erfordert, daß dieselben von Brand- 
fällen, namentlich von bedeutenderen, Kenntniß erhalten, haben die Oberämter auch künftig 
den Kreisstellen Bericht hierüber zu erstatten. 
S. 23. 
(Zu Gesetz Art. 53.) 
Das Gesetz tritt mit dem 1. künftigen Monats in Wirksamkeit. 
Bis zu dieser Frist find vie nach den Bestimmungen des Gesetzes und der gegenwärtigen 
Verordnung in den Geschäftskreis des Verwaltungsraths gehörigen Geschäfte von den seither 
zuständigen Behörden zur Erledigung zu bringen, wogegen diejenigen Fälle, deren Erledigung 
wegen entgegenstehender Hindernisse auf den gedachten Termin nicht vollendet werden kann, 
an den Verwaltungsrath zu übergeben find. 
In Betreff der neuen Einschätzung der in der Anstalt bereits versicherten Gebaude nach 
den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. März 1853, so wie wegen Anwendung ver durch 
Art. 7 desselben, und S§. 4 und 5 dieser Verordnung vorgeschriebenen Classisication der Ge- 
bäude auf die vom 1. Juli 1853 an stattfindenden Umlagen der Versicherungs-Beiträge wird 
der Verwaltungsratb die erforderlichen Weisungen ergehen lassen. 
8. 24. 
Die Verfügung vom 2. December 1830, betreffend das Verfahren bei neuer oder ver- 
äuderter Aufnahme eines Gebäudes in die allgemeine Brandversicherungs--Anstalt tritt hiemit 
außer Wirkung. 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug der gegenwärtigen Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 14. März 1853. 
» Wilhelm. 
Der Minister des Innern: Auf Befehl des Königs, 
Linden. der Cabinets-Direktor: 
aucler. 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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