Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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See-, Fluß= und Canal--Schifffahrt, sowie des Transports zu Lande, worunter auch der auf 
der Eisenbahn verstanden wird, zum Gegenstande ibrer Thätigkeit gemacht und sich unter 
Feststellung neuer Statuten den Namen 
„Württembergische Transport-Versicherungs-Gesellschaft zu Heilbronn“ 
beigelegt hat, so haben Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 
13 d. M. die Bildung dieser neuen Gesellschaft auf den Grund der von ihr vorgelegten 
Statuten gnädigst zu genehmigen geruht, was andurch unter dem Anfügen bekannt gemacht 
wird, daß das Gesellschafts-Capital fünf Hundert Tausend Gulden, getheilt in 1000 Actien 
zu 500. fl. beträgt, die Haftbarkeit der Actionäre auf den Actienbetrag beschränkt, und durch 
die Statuten dem Gesellschafts-Ausschusse die Befugniß zugestanden ist, verloren gegangene 
Actienscheine nach vorangegangenem öffentlichen Aufruf zur Geltendmachung etwaiger Ein- 
sprachen für kraftlos zu erklären. 
Stuttgart den 18. April 1853. 
Linden. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung der Gesellschaft für Schleppschifffahrt 
in Heilbronn. 
Da Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 13 d. M. 
der unter dem Namen Heilbronner Schleppschifffahrts-Gesellschaft in Heilbronn zusammen- 
getretenen Actiengesellschaft die nachgesuchte Genehmigung ihrer Bilvung auf den Grund des 
vorgelegten Gesellschafts-Vertrags gnädigst ertheilt haben, so wird dieß unter dem Anfügen 
öffentlich bekannt gemacht, daß nach dem Gesellschafts-Vertrag die Zahl der Actien vorerst 
auf 120 bestimmt worden ist, auf eine Actie 250. fl. einbezahlt werden müssen, und die 
Haftbarkeit der Gesellschaftsmitglieder auf den Betrag der Actien beschränkt bleibt. 
Stuttgart den 18. April 1853. 
Linden 
) Bekanntmachung, betreffend die erfolgte Kündigung der Verträge mit dem Königreich Preußen 
wegen Uebernahme der Ausgewiesenen und Heimathlosen. 
Nachdem von Seiten der Königl. Preußischen Regierung sowohl die im Jahr 1818 
zwischen dem diesseitigen Staate und dem Fürstenthum Hohenzollern= Sigmaringen abge-
	        
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