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Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen über den Besitz und Gebrauch
von Waffen.
Art. 1.
Das größere Geschütz jeder Art kann nur mit Unserer besonderen Ermächtigung
erworben und in Besitz genommen werden. Ein Geschütz, welches dieser Bestimmung zu-
wider im Besitze eines Anderen als des Fabrikanten ist, oder welches von dem Fabrikanten
zu einem anderen Zwecke als den nöthigen Versuchen gebraucht oder zum Gebrauche her-
gegeben wird, unterliegt der Confiscation.
Art. 2.
Privatpersonen, welche mit dem Verfertigen oder Handel von Schuß-, Hieb= oder
Stich-Waffen kein Gewerbe treiben, ist ohne besondere Ermächtigung nicht gestattet, größere
Vorräthe von solchen anzulegen oder zu besitzen. Die Uebertretung dieser Vorschrift wird
neben Confiscation sämmtlicher Waffen mit einer Geldstrafe bis zu einhundert Gulden oder
Gefängniß bis zu vier Wochen geahndet.
Art. 3.
Der Besstz und das Tragen von Schießwaffen ist untersagt:
1) allen denjenigen Personen, welche der bürgerlichen Ebrenrechte für immer oder für
eine gewisse Zeitdauer verlustig find;
2) den wegen Wildverei, Landstreicherei, Bettelns, Asotie oder wegen wiederholten Jagd-
frevels gerichtlich oder polizeilich bestraften, so wie solchen Personen, welche bei Ver-
übung einer Eontrebande oder Zoll-Defraudation Waffen (oder andere gleich ge-
fährliche Werkzeuge) zum Widerstande gegen die Zollbediensteten mit sich gefährt
baben und deßhalb nach Art. 15 des Zollstrafgesetzes vom 15. Mai 1838 gestraft
worden sind, während der ersten sechs Jahre nach ergangenem Straferkenntnisse;
3) Denjenigen, welche unter polizeilicher Aufsicht stehen;
4) solchen Personen, welche Feuerwaffen zu Verbrechen oder Vergehen mißbraucht haben
und aus diesem Grunde durch gerichtliches Erkenntniß des Rechts, Waffen zu besigen
oder zu tragen, für eine gewisse Zeit verlustig erklärt worden find.