Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Der Besitz verbotener Waffen wird nach den Bestimmungen des Art. 43 des Polizei- 
strafgesetzes vom 2. October 1839 bestraft. 
Art. 12. 
Die in den Art. 5 bis 9 enthaltenen Vorschriften finden auf Ausländer, welche sich in 
Württemberg aufhalten, unbedingte Anwendung. Der Besitz und das Tragen von Waffen 
unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen wird einem Ausländer so lange nicht ver- 
wehrt, als ihm die Befugniß hiezu nicht durch das Erkenntniß einer Württembergischen Be- 
hörde in den Fällen des Art. 3 abgesprochen oder das Tragen von Waffen durch eine 
Polizeibehörde niedergelegt worden ist. Dieses Verbot ist in dem Paß, Auswels, Heimath= 
schein oder Wanderbuch des Auslänvers einzutragen und eine Uebertretung desselben nach 
Maaßgabe des Art. 11 a. zu bestrafen. 
Zweiter Abschnitt. 
Schießübungen und Schützengesellschaften. 
Art. 13. 
Die Schießübungen von Einzelnen und von Gesellschaften stehen unter der Aufsicht der 
Ortsbehörden, welche dafür zu sorgen haben, daß die nöthige Vorsicht angewendet wird. 
Insbesondere muß der Ort der Schießhübungen so gelegen und eingerichtet seyn, daß für 
andere Personen keine Gefahr entsteht. 
Das Schießen nach der Scheibe bei Nacht ist verboten. 
Art. 14. 
Die Gemeindebehörden sind ermächtigt, die Uebungen im Scheibenschießen, soweit sie 
den Charakter einer Communal-Angelegenheit annehmen, zu unterstützen und die An- 
stalten hiezu ganz oder tbeilweise aus Gemeindemitteln herzustellen und zu erhalten, auch 
durch Aussetzung von Prämien das Schießen aus freier Hand zu befördern und zu 
ermuntern. 
Zu gleichem Zwecke behalten Wir Uns vor, für größere Schießübungen Preise aus 
der Staatskasse auszusetzen.
	        
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