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die Bürgerwache, die Fertigung und Fortführung der Stammliste, die taktische Eintheilung,
die Bestellung der Offiziere und Unteroffiziere, die Besorgung der Verwaltungsangelegen-
heiten der Bürgerwache, die Bewaffnung und Bekleidung ihrer Mitglieder, die Zahl der
gewöhnlichen Uebungen, die Diseiplin und deren Handhabung durch Strafen, die Erkennung
und Vollziehung der letzteren und die Aufbringung der allgemeinen Kosten für Fahnen und
dergleichen.
Abänderungen der Statuten bedürfen, wie deren erste Feftstellung, der Genehmi-
gung der Regierungsbehörden, welche zugleich berechtigt sind, Aenderungen derselben selbst
anzuordnen.
Art. 10.
Die erste Organisation der Bürgerwachen geschieht unter Leitung des Oberamts, wel-
ches insbesondere die Stammliste zu prüfen hat, auch berechtigt ist, solche zu diesem Zweck
von Zeit zu Zeit einzusehen.
Art. 20.
Der Eintritt in die Bürgerwache ist freiwillig; derselbe ist jedoch nur solchen in dem
Falle des Art. 17 befindlichen Staatsbürgern gestattet, welche zum Besitze und Tragen von
Schießwaffen berechtigt sind, zur Zeit ihres Eintritts weder in gerichtlicher, noch wegen eines
unter Art. 3, Ziff. 2 fallenden Vergehens in polizeilicher Untersuchung stehen, auch im
Stande sind, den biemit verbundenen Aufwand ohne erheblichen Nachtheil für ihre ökono-
mischen Verhältnisse aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Für die Verrichtungen der Fouriere und Spielleute können auch Solche, welche diesen
Aufwand nicht bestreiten können und unter keine der in Art. 17 aufgeführten Kategorien
fallen, gegen Belohnung den Bürgerwachen einverleibt werden.
Art. 21.
Die Bildung einer Bürgerwache setzt voraus, daß sich wenigstens vierzig in dem Ge-
meindebezirke wohnhafte Staatsbürger, welche die in Art. 17 und 20, erster Absatz, ange-
führten Eigenschaften besitzen, zu einjährigem Dienste in derselben verpflichten.
Art. 22.
Die Bestellung der Osfiziere der Bürgerwachen unterliegt der Bestätigung der Regie-