Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

158 
rung. Die Versagung derselben erfolgt ohne Angabe von Gründen, und es ist eine Be- 
schwerde bierüber nicht zuläßig. 
Die ertheilte Bestätigung ist widerruflich. 
Art. 23. 
Zur Aufrechthaltung der Disciplin kann die Regierung dem Befehlshaber und den son- 
stigen Organen der Bürgerwachen eine Diseiplinar-Strafgewalt von zehn Gulden Geldstrafe 
und zwei Tagen Arrest ertheilen. 
Gegen Straferkenntnisse, welche auf Arrest oder auf eine Geldstrafe von mehr als zwei 
Gulden gerichtet sind, oder welche die Absetzung eines Offziers oder Unteroffiziers, sowie 
den Ausschluß aus der Bürgerwache aussprechen, kann an das Oberamt rercurrirt werden. 
Ueber die Fristen und Formen des Recurses gelten die Bestimmungen des zweiten Abschnit. 
tes des Gesetzes vom 26. Juni 1821. 
Die von den Organen der Börgerwachen erkannten Gelostrafen fließen in die Kasse der 
Bürgerwache. 
Art. 24. 
Das Ausrücken der Bürgerwachen ist nur mit Genebmigung des Ortvorstehers, vorbe- 
hältlich der Befugnisse der Bezirks-Polizeibehörde, in Garnisonsstädten mit der Genehmigung 
der Garnisons-Befehlshaber, gestattet; bei dem Ausrücken zu Uebungen genügt jedoch eine 
Anzeige bei diesen Behörden. 
Art. 25. 
Vorübergehende Verelnigungen zwischen Bürgerwachen verschiedener Gemeinden dürfen 
nur mit besonderer Erlaubniß der Staatsbehörden Statt finden. 
Art. 26. 
Die Dienstleistungen der Bürgerwache zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit 
und Orbnung (Art. 17) können nur von den Polizeibehörden, und zwar zunächst von dem 
Bezirks-Polizeibeamten, in dessen Abwesenheit von dem Vorstande der Ortspolizei, in Anspruch 
genommen werden. Sobald die requirirende Behörde das weitere Einschreiten der Bürger- 
wache für überflüssig erklärt, hat sich diese sogleich zurückzuziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.