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rung. Die Versagung derselben erfolgt ohne Angabe von Gründen, und es ist eine Be-
schwerde bierüber nicht zuläßig.
Die ertheilte Bestätigung ist widerruflich.
Art. 23.
Zur Aufrechthaltung der Disciplin kann die Regierung dem Befehlshaber und den son-
stigen Organen der Bürgerwachen eine Diseiplinar-Strafgewalt von zehn Gulden Geldstrafe
und zwei Tagen Arrest ertheilen.
Gegen Straferkenntnisse, welche auf Arrest oder auf eine Geldstrafe von mehr als zwei
Gulden gerichtet sind, oder welche die Absetzung eines Offziers oder Unteroffiziers, sowie
den Ausschluß aus der Bürgerwache aussprechen, kann an das Oberamt rercurrirt werden.
Ueber die Fristen und Formen des Recurses gelten die Bestimmungen des zweiten Abschnit.
tes des Gesetzes vom 26. Juni 1821.
Die von den Organen der Börgerwachen erkannten Gelostrafen fließen in die Kasse der
Bürgerwache.
Art. 24.
Das Ausrücken der Bürgerwachen ist nur mit Genebmigung des Ortvorstehers, vorbe-
hältlich der Befugnisse der Bezirks-Polizeibehörde, in Garnisonsstädten mit der Genehmigung
der Garnisons-Befehlshaber, gestattet; bei dem Ausrücken zu Uebungen genügt jedoch eine
Anzeige bei diesen Behörden.
Art. 25.
Vorübergehende Verelnigungen zwischen Bürgerwachen verschiedener Gemeinden dürfen
nur mit besonderer Erlaubniß der Staatsbehörden Statt finden.
Art. 26.
Die Dienstleistungen der Bürgerwache zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit
und Orbnung (Art. 17) können nur von den Polizeibehörden, und zwar zunächst von dem
Bezirks-Polizeibeamten, in dessen Abwesenheit von dem Vorstande der Ortspolizei, in Anspruch
genommen werden. Sobald die requirirende Behörde das weitere Einschreiten der Bürger-
wache für überflüssig erklärt, hat sich diese sogleich zurückzuziehen.