Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Strafe verwirkt haben, bei einer Geldstrafe von fünf bis dreißig Gulden oder einer Arrest- 
strafe von drei bis vierzehn Tagen für jeden Theilnehmer verboten. Diese Strafe ist durch 
die ordentlichen Polizeibehörden zu erkennen. 
Art. 33. 
Alle früheren nicht ausdrücklich vorbehaltenen Bestimmungen über den Besitz, das 
Tragen und den Gebrauch von Waffen, insbesondere der erste und zweite Absatz des Ge- 
setzes, betreffend die Volksbewaffnung, vom 1. April 1848 und das Gesetz, betreffend die 
Bildung der Bürgerwehr, vom 3. Oktober 1849, find aufgehoben. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Baden, den 1. Juni 1853. 
Wilbeilm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Staatsrath Maucler.
	        
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