Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Dienstverhältnisse der Umgelds-Commissäre. 
Zu Vollziehung des Gesetzes vom 3 d. M. wird hievurch bestimmt, daß in Ansehung 
der Leistungen zum Wittwen= und Waisenpensionsfonds der Civilftaatsdiener die Umgelds- 
Commissäre bei ihrer Berufung zu elnem Staatsamt ebenso zu behanveln sind, wie durch die 
Verfügung vom 109. April 1842 (Reg. Blatt S. 272) für andere angehende Diener vorge- 
schrieben ist; und daß bezüglich der schon bisher angestellten Umgelds-Commissäre, ohne Un- 
terschied, ob sie wirklich ein Umgelds-Commissariat bekleiden, oder ob sie un' Belassung 
ihrer Dienstrechte anderwärts verwendet find, die in die pensionsberechtigte Dienstzeit einzu- 
rechnenden Dienstjahre vom 11. Juni 1853 an zählen, mit welchem Tage das Gesetz vom 
3. d. M. als verkündigt anzusehen ist. 
Stuttgart den 11. Juni 1853. 
Knapp. 
Berich tig umgen. 
In Nro. 13 des Regierungsblatts vom 28. Mai 1853, S. 140, Art. 2, letzte Zeile, sollte es 
statt 38. Juni 1821, heißen: 28. Junt 1821.- 
In Nro. 14 des Regierungsblatts (Auslieferungsvertrag mit dem Königreich Belgien) ist statt: 
Graf von Brieg zu lesen: Graf von Briey. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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