165
selben Hund von der zuständigen Behörde einmal gemachte Abgabenansatz unverändert, welche
Aenderung auch im Besitze des Hundes oder in den für dessen Location maßgebend gewe-
senen Verhältnissen des Besitzers im Laufe des Verwaltungsjahrs eintreten mag. Dieß gilt
ebenso binsschtlich der in Gemäßheit des zweiten Absatzes in Artikel 4 des Gesetzes erfolgen-
den nachträglichen Abgabenansätze für den Rest des Verwaltungsjahres, da die daselbst vor-
geschriebenen nachträglichen Anzeigen lediglich als eine Ergänzung der Hauptaufnahme zu
betrachten find.
Aus diesem gesetzlichen Grundsatz folgt nun insbesondere:
1) daß Aenderungen in dem Besttzstand oder in den sonstigen Verhältnissen, welche
zwischen dem Jahr sich ergeben, erst vom nächsten Verwaltungsjahre an zu berück-
sichtigen sind;
2) daß das Vorgeben eines Hundebefttzers, den Hund nur im Falle der Gewährung
der von ihm beanspruchten niedrigeren Besteurung behalten zu wollen, nicht zu beach-
ten, sondern die Abgabe lediglich nach den zur Zeit der Aufnahme bestehenden Ver-
hältnissen anzusetzen ist;
3) daß deßbalb, weil der Hund in der Zwischenzeit wegläuft, durch Zufall umkommt,
von der Polizei weggesprochen, oder sonst weggeschafft wird, ein Nachlaß an der
Abgabe nicht angesprochen werden kann.
Hievon findet nur die ein zige, zufolge Finanzministerial-Entschließung vom 17. Juni 1837
(Ergänzungsband zum Regierungsblatt 1 Theil, S. 512) bisber schon bestandene Ausnahme
statt, daß für einen als der Wuth verdächtig in Folge polizeilicher Anordnung getödteten
Hund die Abgabe für die noch übrigen Quartale dann nicht zu entrichten ist, wenn kein an-
derer Hund statt des getödteten angeschafft wird.
S. 4.
Zu Vermeidung von Zweifeln darüber (ob die Abgabe von einem und demselben Hund,
wenn er im Laufe des Verwaltungsjahres den Besitzer wechselt, mehrfach zu erheben sey,
werden folgende Erläuterungen ertheilt:
1) der Veräußerer hat nach dem im vorigen Paragraphen erörterten allgemeinen Grund-
satz des Gesetzes die ihm angesetzte Abgabe unbedingt für das ganze Jahr zu bezah-