Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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len, dagegen steht ihm frei, einen andern Hund fuͤr den weggegebenen anzuschaffen, 
von dem er alsdann eine weitere Abgabe in dem Falle nicht zu entrichten hat, 
wenn der neue Hund in dieselbe Klasse zu lociren ist, welcher der veräußerte an- 
gebörte (vergl. §. 4, zweiter Absatz). 
2) In der Hand des neuen Besitzers ist der Hund ganz so anzusehen, als ob von dem- 
selben die Abgabe zuvor noch nicht erhoben worden wäre. Der neue Besttzer bat 
daher denselben nach der Vorschrift des zweiten Absatzes des Gesetzes Art. 4 anzu- 
zeigen und nach seinen Verhältnissen zu versteuern, sofern nicht auch hier der Be- 
freiungsgrund zutrifft, daß der Hund nur an die Stelle eines andern von dem jegzi- 
gen Besitzer bisher schon versteuerten Hundes der nämlichen Klasse tritt. 
II. Aufnahme der Hunde. 
5S. 5. 
Die alljährliche Aufnahme der nach dem Gesetz steuerbaren Hunde liegt dem Ortssteuer- 
beamten (Acciser) unter der im §. 7 näher bestimmten Mitwirkung des Ortsvorstehers und 
unter der Leitung des Oberamts und Cameralamts ob. 
Das Aufnahme-Protokoll ist nach dem unter lit. A. anliegenden Formular zu fertigen. 
Die hiezu erforderlichen Tabellen find durch das Cameralamt je vor Anfang des Verwaltungs- 
jahrs von dem Revisorat des Steuer-Collegiums zu beziehen. 
Das Oberamt und Cameralamt baben gemeinschaftlich, je vor dem Beginn eines Ver- 
waltungsjahrs, den Ortssteuerbeamten zur Besorgung der Hundeaufnahme und den Orts- 
vorsteher zu seiner Mitwirkung hiebei anzuweisen, wobei das Cameralamt dem Ortssteuer- 
beamten den örtlichen Bedarf an Tabellen (lit. A.) und das Hundeaufnahme-Protokoll des 
Vorjahrs nebst Nachträgen zugustellen hat. 
Zugleich ist von dem Oberamt in Gemeinschaft mit dem Cameralamt durch das Bezirks- 
Intelligenzblatt die Aufforderung an die Hundebesitzer ergehen zu lassen, ihre Hunde späte- 
stens bis zum 15. Juli bei dem zuständigen Ortssteuerbeamten (F. 1) anzuzeigen, und es 
ist diese Aufforderung überdieß noch in jeder einzelnen Gemeinde besonders von dem Orts- 
vorsteher öffentlich bekannt zu machen, was am 1. Juli, und wenn dieser ein Sonntag ist, 
spätestens den 2. Juli in ortsbblicher Weise zu geschehen hat.
	        
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