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g. 6.
Der Ortssteuerbeamte hat über die ihm zukommenden Anzeigen im Beiseyn des Orts-
vorstehers in das vorgeschriebene Aufnahme-Protokoll unter Spalte 1—5 die aus den Ueber-
schriften dieser Spalten ersichtlichen Einträge zu fertigen.
Die Ausfüllung der Spalte 2 kann in Gemeinden zweiter und dritter Klasse
unterbleiben.
Nach beendigter Aufnahme liegt dem Ortssteuerbeamten weiter ob, das Aufnahme-Pro-
tokoll des Vorjahrs mit dem Ergebniß der neuen Aufnahme zu vergleichen und über etwaige
Anstandsfälle die nöthige Erörterung einzuleiten, beziehungsweise solche dem Cameralamt bei
Uebergabe des Aufnahme-Protokolls, welche spätestens bis zum 31. Juli unter Beischluß des
Vorgangs zu erfolgen hat, zur weiteren Verfügung anzuzeigen.
8. 7.
Sache des Ortsvorstehers ist es dagegen, die geeigneten Einleitungen zu Erzielung
rechtzeitiger und vollständiger Anzeige sämmtlicher Hunde zu treffen, dem Aufnahmegeschäft
selbst beizuwehnen und das hierüber von dem Ortssteuerbeamten geführte Protokoll mit zu
beurkunden, auch dafür zu sorgen, daß die nach Art. 3 des Gesetzes einzuholende gutächtliche
Ansicht des Gemeinderaths über die vorgebrachten Gesuche um Lokation einzelner Hunde in
die erste Klasse in Spalte 6 des Aufnahme-Protokolls mit der erforderlichen Vollständigkeit
urkundlich eingetragen und vas ergänzte Aufnahms-Protokoll spätestens bis 25. Juli dem
Or#ssteuerbeamten zurückgestellt werve.
III. Feststellung der Steuer.
8. 8.
Nach Einlangung des Aufnahme-Protokolls hat das Cameralamt solches unter Beifü-
gung seiner Aeußerung über die erhobenen Ansprüche auf Lokation von Hunden in die erste
Classe in Spalte 7, und unter Anschluß des Aufnahme-Protokolls des Vorjahrs sogleich dem
Oberamte zuzustellen, welches sofort über jene Ansprüche unter Beachtung der cameralamt-
lichen Aeußerung und nöthigenfalls nach Einleitung weiterer Verhandlung, falls die vorlle-
genden Notizen nicht genügen sollten, zu erkennen hat.
Ueber seine Entscheidungen hat das Oberamt in Spalte 8 und Spalte, 9 I. A. B. des