Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Aufnahme-Protokolls das Erforderliche einzutragen, worauf spätestens bis zum 20. August 
das Aufnahme-Protokoll nebst demjenigen des Vorjahrs dem Cameralamt zurückzugeben ist. 
Glaubt das Cameralamt, daß eine von dem Oberamt verfügte Lokation eines Hundes ent- 
weder gegen die bestehenden Formen des Verfahrens oder gegen das Gesetz verstoße, so hat 
es sein dießfallsiges Bedenken dem Oberamt mitzuthellen, wenn aber vasselbe durch weitere 
Verfügung des Oberamts nicht gehoben werden sollte, solches dem Steuercollegium vorzu- 
tragen, das, soweit es die Bedenken des Cameralamts in der bezeichneten Richtung begründet 
findet, der Kreisregierung Behufs der weiteren Verfügung Mittbeilung machen und nach Maß- 
gabe der hierauf ergehenden Entschließung dieser Stelle die Richtigstellung der Aufnahmeliste 
anordnen wird. 
S. 9. 
Im Uebrigen steht die Berechnung der Steuer den Steuerbehörden, und zwar zunächst 
dem Cameralamt zu, welches nach Zurückkunft der Akten von dem Oberamt hierüber in 
Spalte 9, II. A. B. und Spalte 10 des Protokolls die erforderlichen Einträge zu machen, 
und spätestens bis 1. September sämmtliche Aufnahme-Protokolle seines Bezirks, nebst einer 
nach anliegendem Formular lit. B. zu fertigenden Zusammenstellung unter Beischluß des 
Verzeichnisses über die Kosten des Aufnahmegeschäfts (. 15, Absatz 4) an das Steuercol- 
legium zur Prüfung einzusenden; auch auf den gleichen Termin spezielle Einzugsregister den 
Ortssteuerbeamten zuzustellen hat. 
Von den Abänderungen, welche sich in Folge der Prüfung des Steuercollegiums oder 
vurch nachfolgende Entscheidungen der Kreisregierung ergeben, find die Ortssteuerbeamten gleich- 
falls zu benachrichtigen. 
IV. Nachtrags-Verzeichnisse. 
K 10. 
Ueber die nach Abschließung der Aufnahme-Protokolle (§. 5) im Laufe der drei ersten 
Quartale eines Verwaltungsjabres auf Grund der Bestimmung Artikel 4, Absatz 2 und 3 
des Gesetzes zur Anzeige kommenden Hunde hat der Ortssteuerbeamte Nachtrags-Verzeichuisse 
zu führen. Diese sind je am letzten Tage des Quartals (30. September, 31. Dezember, 
31. März) auf die in §. 5 bestimmte Weise abguschließen und nach erfolgter Einholung der 
gemeinderäthlichen Aeußerung über etwaige Gesuche um Lokation in die erste Classe an das
	        
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