Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Cameralamt einzusenden, welches hierüber in dem Aufnahme-Protokoll die erforderlichen Ein- 
träge zu machen und nach Einholung der oberamtlichen Entscheidung über die Lokation (§.8) 
dem Ortssteuerbeamten innerhalb der ersten vier Wochen jeden Quartals einen Nachtrag zum 
Einzugsregister zuzustellen Hat. 
V. Einzug der Abgabe. 
S. 11. 
Der Ortssteuerbeamte hat auf den Grund der ihm von dem Cameralamt zukommenden 
Einzugsregister (§. 9 und 10) die Abgabe sofort ungesäumt, und zwar im ganzen Betrag 
zum Einzug zu bringen. Ausnahmsweise kann jedoch das Cameralamt einzelnen Abgabe- 
pflichtigen, welche in dem Ort der Anzeige (§. 1, Absatz 2) ihren festen Wohnsitz haben, 
auf Ansuchen die Bezahlung in halbjährigen oder Quartalraten gestatten. 
Wenn ein Hundebesttzer die Bezahlung der Steuer ganz oder theilweise unter dem Vor- 
bringen von Einwendungen gegen die Lokation seines Hundes verweigern sollte, so ist dem- 
selben urkundlich eine Frist von fünfzehn Tagen zu Nachweisung der wirklichen Einlegung 
der Beschwerde gegen die Lokation seines Hundes unter Androhung der Exekution für den 
Versäumnißfall anzuberaumen und diese bei versäumter Frist sofort einzuleiten. 
Wird dagegen die Beschwerde verfolgt, so hat das Cameralamt nach Maßgabe der 
bierauf ergehenden höheren Entschließung dem Ortssteuerbeamten weitere Weisung zu ertheilen. 
Auch im Uebrigen hat der Ortssteuerbeamte gegen Säumige die Einleitung der Ere- 
kution bei dem Ortsvorsteher rechtzeitig zu beantragen und in Anstandsfällen den Bescheid 
des Cameralamts einzuholen. 
GS. 12. 
Bezüglich der Kassen= und Rechnungsführung und der Ablieferung der einzogenen Steuern 
an das Cameralamt bleiben die bestebenden Vorschriften maßgebend. 
8. 13. 
Außer den in Vorstehendem bezeichneten besondern Obliegenbeiten hat der Ortssteuer- 
beamte überhaupt die Vollziehung des Gesetzes über die Hundeabgabe und der zugehörigen 
Verwaltungsanordnungen in seinem Ort sorgfältig zu überwachen, etwaigen Verfehlungen 
unter Mitwirkung des Steueraufsichtspersonals nachzuforschen und solche zur Kenntniß des 
Cameralamts zu bringen.
	        
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