Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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VI. Antheile der Ortsarmenkassen. 
8. 14. 
Das Cameralamt hat von dem — über Abzug der Aufnahme — und Einzugskosten 
verbleibenden Ertrag der Hunde-Abgabe in den einzelnen Gemeinden, soweit derselbe zum Ein- 
zug gebracht worden ist, je die Hälfte den betreffenden Ortsarmenkassen am Schlusse des 
Etatjahrs gegen Bescheinigung auszufolgen. 
VII. Kosten. 
5. 15. 
Die den Oberämtern und Cameralämtern zugewiesenen Geschäfte gehören zu deren 
ordentlicher Amtsobliegenheit und ist daher keinerlei Anrechnung biefür zuläßig. 
Den Ortsvorstehern gebühren für ihre Mitwirkung die in der Königl. Verordnung vom 
22. Februar 1841, 6. 11, Ziffer 1 und §. 13 (Reg. Blatt S. 88 und 89) bestimmten Tag- 
gelver, beziehungsweise Zehrungsvergütungen, und der Gemeinderathsdiener erhält auf die bei 
dem Aufnahmegeschäft versäumte Zeit gleichfalls die in dieser Verordnung §. 11, Ziffer 3 
festgesetzte Gebühr. 
Für die Belohnungen und Gebühren der Ortssteuerbeamten vagegen ist das dießfalls 
bestehende besondere Regulativ maßgebend. 
Das Cameralamt hat die einzelnen Gebühren-Anrechnungen zu prüfen, etwaige Ueber- 
schreitungen auf das den Umständen entsprechende Maß zurückzuführen und hierauf die Kosten- 
verzeichnisse dem Steuercollegium zur Dekretur vorzulegen. 
Stuttgart den 7. Juni 1853. 
Knapp. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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