Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

1705 
. wegen Hochverraths in den im Strafgesetzbuch Art. 140, Ziff. 1 ausgehobe- 
nen Fällen eines Angriffs gegen die Person des Königs oder Reichsverwesers; 
6 wegen mit Vorbedacht zugefügter körperlicher Mißbandlung des 
Königs oder Reichsverwesers; 
III. wegen Mords. 
Bei dem Verbrechen des Mords soll der Versuch mit Zuchthaus von acht 
bis zu fünfund zwanzig Jahren bestraft werden. 
1 
Art. 2. 
Gegen Personen, welche nach dem sechzehenten, aber noch vor dem zurückgelegten acht- 
zehenten Jahre ein mit Todesstrafe oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedrohtes Ver- 
brechen begangen haben p ist statt dieser Strafen auf fünfzehn= bis fünfundzwanzigjähriges 
Zuchthaus zu erkennen. 
Art. 3. 
Auf die Todesstrafe ist in den gesetzlichen Fällen (Art. 1, Ziff. I. bis 1II.) zu erken- 
nen, ohne Rücksicht darauf, wie der Beweis der Thäterschaft hergestellt worden ist. 
Art. 4. 
Zu einem Erkenntniß auf Todesstrafe wird die Zahl von fünf Schwurrichtern erfordert. 
Die Ernennung des vierten und fünften Schwurrichters geschieht nach Maaßgabe des 
Artt. 39, Absatz 2 des Schwurgerichtsgesetzes vom 14. August 1849. 
Die Eröffnung des Erkenntnisses erfolgt in der durch Art. 182 ff. desselben Gesetzes 
vorgeschriebenen Weise. 
Art. 5. 
Dem Verurtheilten und seinem Vertheidiger steht, wenn die Nichtigkeitsklage gegen das 
Todesurtheil entweder nicht erhoben oder nachdem sie verworfen ist, eine Frist von dreimal 
vierundzwanzig Stunden zu, um dem Staatsanwalte oder dem Gerichte, bei welchem der 
Verurtheilte sich in Haft befindet, die Gründe, welche für die Begnadigung geltend gemacht 
werden wollen, mitzutheilen, was dem Verurtheilten bei der Verkündigung des Erkenntnisses 
zu eröffnen ist. 
Ist das Begnadigungsgesuch eingekommen oder die obige Frist fruchtlos abgelaufen, so 
ist das Todesurtheil nebst der Aeußerung des Schwurgerichtshofes darüber, ob Gründe zur.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.