170-
Begnadigung vorbanden sind, unverweilt dem König, Behufs etwaiger Ausübung des Be-
tnadigungsrechtes, vorzulegen (Art. 190 des Gesetzes vom 14. August 1849).
Wenn das Todesurtheil zu vollziehen ist, so wird sogleich nach dem Eintreffen der
Königlichen Cntschließung diese dem Verurtheilten durch den Bezirksrichter am Sitze des
erkennenden Gerichtes in Gegenwart zweier Gerichtszeugen mit dem Anfügen eröffnet, daß
die Vollziehung nach Verfluß von drei Tagen erfolgen werde.
Diese Eröffnung geschieht so, daß der Tag der Vollstreckung auf keinen Sonntag oder
Feiertag fällt.
Während der dreitägigen Frist soll der Verurtheilte unter binreichender Bewachung in
leichterer Gefangenschaft gehalten, jedoch der Zugang zu demselben nur dem Geistlichen sei-
nes Glaubensbekenntnisses, seinen Angehörigen und solchen Personen gestattet werden, die
er selbst noch zu sprechen wünscht.
Art. 6.
Die Vollstreckung des Todesurtheils erfolgt an dem Orte des Schwurgerichtshofes.
Ihre Leitung liegt dem Bezirksrichter und dem Bezirkspolizeibeamten des betreffenden
Bezirks gemeinschaftlich ob.
Art. 7.
Am Tage der Hinrichtung, welcher unter Angabe der Stunde der Vollstreckung in dem
Gerichtsbezirke öffentlich bekannt zu machen ist, wird dem Verurtheilten durch den Bezirks-
richter das Todesurtheil nochmals vorgelesen und sofort die Hinrichtung in Vollzug gesetzt.
Der Vorlesung des Todesurtheils und der Vollziehung der Hinrichtung haben, außer
den in Art. 6 genannten Personen, sämmtliche Mitglieder des Bezirksgerichts, der Bezirks-
Commandant des Landjägerkorps, der Gerichtsarzt und ein Geistlicher des Glaubensbekennt-
nisses des Verurtheilten anzuwohnen.
Art. 8.
Die Hinrichtung wird durch Enthauptung innerhalb eines geschlossenen Hofraumes
vollzogen. Der Zutritt in diesen Raum ist dem Vertheidiger, den Verwandten des Verur-
tbeilten, und, so weit es thunlich, auch anderen achtbaren Männern zu gestatten.
Ist die Todesstrafe an Mehreren zu vollstrecken, so ist die Veranstaltung zu treffen,
daß Keiner die Hinrichtung des Andern sehen kann.