1704
In der Zeit von der Vorlesung des Todesurtheils (Art. 7) bis zu dessen Vollstreckung,
beide Akte einschließlich, findet das Läuten mit einer Glocke statt.
Ueber den ganzen Akt wird ein kurzes Protokoll verfaßt, welches von dem Bezirks-
richter, dem Bezirkspolizeibeamten und dem Gerichtsaktuar unterzeichnet und in dem für amt-
liche Bekanntmachungen bestimmten öffentlichen Blatt abgedruckt wird.
Art. 9.
Die Strafe körperlicher Züchtig ung sindet statt:
1) als Surrogat für verwirkte Freiheitsstrafe;
2) als Strafschärfung;
3) als Ordnungsstrafe gegen Gefangene.
Der Art. 3 des Gesetzes vom 13. August 1849 ist aufgehoben.
Auf körperliche Züchtigung kann, mit den im Art. 12 enthaltenen Ausnahmen, nur von
einem höheren Gerichte erkannt werden.
Ist in einem an sich der bezirksgerichtlichen Competenz unterliegenden Straffalle die
Anwendung der körperlichen Züchtigung angezeigt, so hat das Bezirksgericht die Akten dem
Gerichtshof vorzulegen und dieser auch in dem Falle, wenn er letztere Strafe nicht für be.
gründet erachtet, das Erkenntniß auszusprechen.
Die Zahl der Streiche ist in dem Urtheil zu bestimmen.
Die körperliche Züchtigung soll als Strafsurrogat und als Strafschärfung bei Erwach-
senen die Zahl von fünfzig, bei jungen Leuten unter sechzehn Jahren die Zahl von dreißig,
und als Ordnungsstrafe die Zahl von fünfundzwanzig Streichen nicht übersteigen.
Gegen junge Leute unter sechzehn Jahren soll sie, wenn die Anzahl der Streiche mehr
als fünfzehn beträgt, jevenfalls in zwei Abschnitten vollzogen werden.
In allen Fällen geschieht die Vollziehung der körperlichen Züchtigung nicht öffentlich
und nur nach vorgängiger gutächtlicher Vernehmung des Gerichts-, beziehungsweise Haus-
arztes, so wie in Gegenwart des Gerichtsbeamten, zweier Urkundspersonen und eines Arz-
tes oder Wundarztes.
Art. 10.
Als Surrogat für verwirkte Freiheitsstrafe in deren ganzem Umfang oder
auch nur in Beziehung auf einen Theil derselben, so wie als Schärfung der Freiheits-
stra se kann auf körperliche Züchtigung, wofern die Uebertretung eine überlegte Bosbeit oder