Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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von fünfzehn Streichen zu verfügen, sofern die abzurügende Ungebühr nicht unmittelbar gegen 
die Person des betreffenden Beamten gerichtet war. Die Vorsteher der genannten Anstalten 
haben in den Fällen, in welchen sie von jener ihnen eingeräumten Befugniß Gebrauch ge- 
macht haben, unmittelbar nach geschehener Vollziehung der körperlichen Züchtigung über die- 
sen Akt ein motivirtes Protokoll aufzunehmen und der vorgesetzten Behörde vorzulegen. 
Die Vollziehung der körperlichen Züchtigung kann nur durch unbetheiligte Diener 
geschehen. 
Art. 13. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Auf Verbrechen oder Vergehen, welche vor diesem Zeitpunkte begangen worden find, 
aber erst nach dessen Eintritt zur Aburtheilung kommen, findet das Gesetz vom 13. August 1849 
Anwendung. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollzlehung dieses Ge- 
setzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 17. Juni 1853. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister; 
Plessen. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Auf Befebl des Königs: 
Für den Chef des Geheimen-Cabinets 
der Geheime Cabinets-Sekretär: 
Egloffstein.
	        
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