1704
cher, Asoten und gegen solche Personen erkannt werden, welche sich eine der in den Art. 5
und 6 des Gesetzes vom 2. Mai 1852 bezeichneten Uebertretungen zu Schulden gebracht haben.
Die körperliche Züchtigung von fünfundzwanzig Streichen soll eine Gefängnißstrafe bis
zu drei Monaten ersetzen können.
Art. 4.
Wegen grober Ungebühr kann körperliche Züchtigung als Ordnungsstrafe verfügt werden:
a) gegen Gefangene, welche wegen der in Art. 3 dieses Gesetzes genannten Vergehen
in dem Untersuchungs= oder in dem Strafgefängnisse ssch befinden,
b) gegen die in die polizeilichen Beschäftigungs-Anstalten Eingesprochenen,
wenn dieselben wegen solcher Ungebühr während derselben Haft bereits disciplinarisch bestraft
und für den Wiederholungsfall ausdrücklich mit körperlicher Züchtigung bedroht worden sind.
Zu dieser Bedrohung ist bei den unter a. genannten Gefangenen der Oberamtmann, bei
den unter b. bezeichneten Eingesprochenen der Vorsteher der Anstalt berechtigt.
Art. 5.
Den Vorstehern der polizeilichen Beschäftigungs-Anstalten ist gestattet, unter den sonsti-
gen Voraussetzungen in dringenden Fällen körperliche Züchtigung bis zur Zahl von fünfzehn
Streichen zu verfügen, sofern die abzurügende Ungebühr nicht unmittelbar gegen die Person
des betreffenden Beamten gerichtet war.
Die Vollziehung der körperlichen Züchtigung kann nur durch unbetheiligte Diener geschehen.
Der Vorsteher der poligzeilichen Beschäftigungs-Anstalt, welcher von der ihm vurch vor-
stehende Bestimmung eingeräumten Befugniß Gebrauch macht, ist verbunden, unmittelbar nach
der Vollziehung der körperlichen Züchtigung über diesen Akt ein Protokoll aufzunehmen und
solches der vorgesetzten Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Art. 6. *
Durch vorstebende Bestimmungen wird das Polizeiftrafgesez vom 2. Oltober 1839 in
den Art. 90, 91 und 92 ergänzt.
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Baden den 11. Juni 1853.
Wilhelm.
Der Minister des Innern:
Linden. Auf Befehl des Königs,
der Chef des Geheimen-Cabinets:
Staatsrath Maucler.
osbrruersrerieinttr