Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

170m 
II. Verfügungen der Departements. 
Der Departements des Innern und des Kirchen= und 
Schulwesens. 
Der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens. 
Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme Schwangerer in die klinische Anstalt zu Tübingen. 
Durch Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 20. März 1848 (Reg.Blatt 
S. 122) sind die Bezirksämter angewiesen worden, dafür zu sorgen, daß die Schwangeren 
bei ihrer persönlichen Meldung um Aufnahme in die klinische Anstalt zu Tübingen neben den 
übrigen erforderlichen Zeugnissen mit Heimathscheinen versehen seien. 
Man sieht sich veranlaßt, die Befolgung dieser Vorschrift den Oberämtern, sowie den 
Gemeindebehörden wiederholt mit dem Anfügen in Erinnerung zu bringen, daß der Heimath= 
schein nicht in dieselbe Urkunde mit den übrigen Zeugnissen, insbesondere mit dem Armutys- 
Zeugniß, aufgenommen werden darf, sondern stets abgesondert auszustellen ist. 
Stuttgart den 13. Juni 1853. 
Linden. Wächter. 
SSF 
  
— — e 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.