Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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1. Grundsätze für die Steuerberechnung. 
S. 1. 
Gegenstand der Steuer. 
(Gesetz Art. 1, II. a. und III. a.) 
1) Der Steuer von dem Einkommen aus Capitalien und Renten unterliegen auch 
Bankiers, Wechsler und Handlungshäuser, welche sich mit dem Ankauf und Verkauf von 
Staatspapieren und anderen Werthspapieren befassen, mit ihren gesammten Fonds an ver- 
zinslichen Capitalien, verzinslichen und unverzinslichen Zielern, Lotterie-Anlehensloosen, 
Renten, Aktien 2c. einschließlich der ständigen Solawechsel. 
2) Unter der allgemeinen Bezeichnung „Dienst= und Berufs-Einkommen“ ist 
alles Einkommen der im Gesetz namentlich aufgeführten Personen aus Diensten der bezeich- 
neten Art begriffen, es mag in einem festen Gehalt, in Taggeldern, Honoraren oder sonsti- 
ger Belohnung, in ständigen oder veränderlichen Nutzungen an Naturalien, Gütergenuß, 
Wohnung, Kost, Gebühren oder anderen zufälligen Einnahmen bestehen; zu dem steuerbaren 
Dienst= und Berufs-Einkommen gebören daher namentlich auch: 
a) ständige oder außerordentliche Gehaltszulagen und Gratiftcationen; 
b) Zusatzgehalte für Nebenämter und Functionsgehalte; 
J) Antheile (Tantiemen) an einem Gewerbegewinn, welche Gewerbegehülfen statt 
eines Gehaltes überlassen werden; 
4) Prämien und Anbringgebühren; 
e) bei Geistlichen: die Stolgebühren; 
f bei Lehrern: der Erwerb von Privatlectionen; 
8) bei Einkommenssteuerpflichtigen, welchen der unentgeldliche Genuß einer Dienstklei- 
dung zusteht, der Nutzungswerth derselben. 
3) Unter Aerzten sind Aerzte aller Art, also namentlich auch Heb-, Wund-, Zahn= und 
Thierärzte begriffen, wogegen die Barbiere mit dem Rasterverdienst wie bisher so auch künf- 
tig zu der Gewerbesteuer beizuziehen sind. (Ministerial-Verfügung vom 13. December 1834, 
Beil. F.) 
4) Bezüglich des Einkommens von Zeitschriften und des schriftstellerischen Erwerbes 
überhaupt finden die Vorschriften der Verfügung vom 4. Juli 1849, ##. 2—4 (Reg. Blate 
S. 274) Anwendung.
	        
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