Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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+ . 2. 
Steuerbarkeit. 
(Gesetz Art. 5.) 
1) Bei Pensionen, welche von Landesangehsrigen mit besonderer Erlaubniß im Aus- 
lande verzehrt werden und in diesem Falle einen Abzug von 10 Procent für die Staatskasse 
erleiven (Dienstpragmatik &. 29), unterliegt nur derjenige Betrag der Besteurung, welcher 
über diesen Abzug von der Pension noch bevorbleibt. 
2) Leibgedinge und Leibrenten werden in ihrem vollen Jahresbetrag, ohne Rücksicht auf 
das Lebensalter des Beziehers, der Besteurung unterworfen. 
3) Bei Aktienunternehmungen, welche nicht der württembergischen Gewerbesteuer 
unterliegen, bildet der volle Ertrag der betreffenden Aktie, unter welchem Namen er auch 
bezogen werden mag (Dividende im engeren Sinne, Zinse, Renten), den Gegenstand ver 
Besteurung. 
4) Zu der in Art. 5, Ziff. II. des Gesetzes vorgeschriebenen Berechnung des steuer- 
baren Ertrags unverzinslicher Zieler und Zeitrenten dient die anliegende Hülfstafel Bei- 
lage Lit. A. 
8. 3. 
Fortsetzung. 
Die als Besoldung verliehenen Grundstücke unterliegen der Diensteinkommens- 
steuer, dieselben moͤgen von der Grundsteuer befreit seyn oder nicht. 
Wenn aber dem Nutznießer solcher Grundstuͤcke die Entrichtung der Grundsteuer obliegt, 
so ist ihm gestattet, von seinem Roheinkommen die Grundsteuer (Staats- wie Gemeinde- 
und Körperschaftssteuer) als eine auf diesem Einkommen ruhende Last, abzuziehen, so vaß 
der steuerbare Ertrag seines Diensteinkommens nur aus der nach Abzug der Last verbleiben- 
den Summe berechnet wird. Ebenso dürfen weitere Lasten, welche auf Pfarreigefällen blei- 
bend fundirt sind, wie z. B. die Verpflichtung zur Haltung von Vaselvieh, Baulasten u. dergl. 
von dem Roheinkommen in Abzug gebracht werden. Dagegen eignen sich andere nicht radi- 
zirte Leistungen, wie z. B. Beiträge zum Wittwen-Fiscus, zu Leseanstalten 2c. nicht zum 
Abzug, und eben so wenig darf bei Besoldungsgütern, deren Besteurung im Uebrigen der 
örtliche Pachtwerth, oder wenn solche verpachtet sind, der wirkliche Pachtschilling zu Grund 
zu legen ist, außer der Grundsteuer ein weiterer Abzug gemacht werden.
	        
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