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3) Diejenigen Kirchendiener, welche eine Pfarrei oder Parochie selbstständig versehen,
welchen aber ein Kirchenamt nicht definitiv übertragen ist (Pfarrvikare, Pfarrvesweser #.),
baben ihr Einkommen gleich den selbstständigen Kirchendienern zu versteuern, und ist die Woh-
nung, sofern nicht die Vorschrift in K. 6, Ziff. 1 Anwendung findet, nach Analogie der Be-
stimmung in Art. 6, Abs. 2 des Gesetzes mit 25 fl. in Berechnung zu nehmen.
5S. 6.
Fortsetzung.
Zu dem steuerbaren Dienst= und Berufs-Einkommen der Vikarien (Pfarramtsgehälfen),
Amtsgehülfen, Handlungscommis 2c., so wie der für Privatdienste aller Art verwendeten
männlichen und weiblichen Gehülfen und Diener ist nach K. 1, Ziffer 2 oben auch die freie
Kost nebst Getränke und Wohnung zu rechnen, und zwar wird
1) bei ständigen Vikarien für diese Einkommenstheile diejenige Summe in Berech-
nung genommen, welche von der betreffenden Oberkirchenbehsrde neben der Salarirung für
freie Kost c. als eine auf dem Parreinkommen ruhende und daher von demselben in Abzug
kommende Dotation ausgeschieden ist.
2)) Bei den übrigen Gehülfen und Dienern dagegen find für Kost, Getränke und Woh-
nung von den Loralbehörden angemessene, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Aversal-
beträge zu bestimmen, wobei zu unterscheiden ist zwischen
a) Parramts-Gehülfen (nicht ständigen Vikarien), pharmaceutischen, kaufmännischen und
Schreiberei-Gehülfen;
b) Handwerks-Gehülfen und männlichen Dienstboten;
x) weiblichen Dienstboten.
3) Die von den Loealbehörden festzusetzenden Aversalbeträge für Kost, Wohnung, Ge-
tränke, Holz, Licht und Bedienung der vorstehend bezeichneten Gehülfen und Diener werden
sch, je nach den örtlichen und anderen Verhältnissen, verschieren berechnen. Um aber jenen
Behörden für ihr Urtheil in der Bemessung der Größe dieser Aversalbeträge einen Anhalts-
punkt zu geben, wird bestimmt, daß als mittleres Maaß für Kost, Wohnung, Getränke,
Holz, Licht und Bedienung
#a) bel Pfarramts-Gebülfen (nicht ständigen V##arien), pharmaeeutischen, kaufmännischen
und Schreiberei-Gehülfen 1020 fl.
h) bei Haudwerks-Gehülfen und maͤnnlichen * 606st.
e) bei weiblichen Dienstboten . ......«50I.