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anzunehmen seyen. Andere hler nicht speciell genannte Gehülfen sind, je nach der Art ihrer
Dlenstleistungen, in eine dieser drei Categorien einzutheilen.
+& 7.
Fortsetzung.
1) Bei venjenigen, welche eine bestimmte, nicht in Besteurung zu ziehende Entschä-
digung für Gehülfen und übrigen Amtsaufwand beziehen, finden keine weiteren Abzüge Statt,
auch in dem Falle nicht, wenn sie in Wirklichkrit mehr aufwenden, als die ausgesetzte Ent-
schädigung beträgt.
2) Denjenigen, welchen für Gehülfen kein besonderer Gehalt auzgesetzt ist, ist der Ab-
zug eines Aufwands für einen solchen nur dann gestattet, wenn der Umfang des Amts oder
Kränklichkeit des Dieners die Haltung eines Gehülfen wirklich erfordert, und hierüber eine
Bescheinigung von der vorgesetzten Behörde beigebracht wird.
Der Aufwand auf einen solchen Gehülfen für freie Kost, Trunk, Wohnung, Holz, Licht
und Bedienung wird in dem nach §. 6 zu bestimmenden Aversalbetrag neben der dem Ge-
hülfen zu reichenden Gelpybelohnung an dem Einkommen des Dienstherrn in Abzug gebracht.
K# 8.
Rohes Einkommen. Reines Einkommen. Steuerbarer Beirag.
1) Der nach Gesetz Art. 1, III. Steuerpflichtige hat das rohe Einkommen, d. h.
den Gesammtertrag seines Dienst= oder Berufs-Einkommens zu fatiren.
2) Der Berechnung des sleuerbaren Betrags dagegen (nach Gesetz Art. 5, III.) ist
vas reine Einkommen, v. h. verjenige Betrag zu Grunde zu legen, welcher übrig bleibt,
nachdem die gesetzlich zuläßigen Abzüge (vergl. Gesetz Art. 6 und gegenwärtige Instruktion
K. 3, 4 und 7, Ziff. 2) berücksichtigt find.
Der Anspruch auf einen solchen Abzug ist mit den Gründen hiefür unter Beischluß der
erforderlichen Nachweise bei der vorschriftsmäßigen Fassion des rohen Einkommens vorzutragen.
Die Würdigung der erhobenen Ansprüche und die Feststellung ver bienach statthaften
Abzüge steht dem Cameralamt, und bei obwaltenden Zweifeln dem Steuer-Collegium zu.
3) Zu Erleichterung der Berechnung des steuerbaren Betrags von dem Gesammt-
Einkommen und der Steuer dienen die unter Beilage B. angeschlossenen Tafeln.