Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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neu angelegten Aufnahme-Protokolls zu durchstreichen; die neu hinzugekommenen Steuerpflich- 
tigen dagegen in Spalte 3 nachzutragen und sich dabei in Spalte 6 darüber zu äußern, aus 
welchen Gründen von denselben im Vorjahr, beziehungsweise in früheren Jahren keine Fas- 
sion abgegeben und keine Steuer entrichtet worden sey. 
Zugleich hat die Ortssteuer-Commissson, wenn zur Zeit der Steueraufnahme 
ein im letzten Verzeichnisse laufender Steuerpflichtiger sich nicht mehr in dem bisherigen Ort 
befindet, hievon das Cameralamt seines neuen Aufenthaltsorts zu benachrichtigen und eine 
Bescheinigung hierüber zu den Akten zu bringen. 
Diese Benachrichtigung und Bescheinigung ist aber zunächst dem der Ortssteuer-Commis- 
sion vorgesetzten Cameralamt, welches jene weiter zu befördern hat, zu übergeben. 
§S. 13. 
Aufforderung zur Fassion. . 
Die Ortssteuer-Commission hat gleichzeitig mit der nach §. 12 zu Richtigstellung der 
Verzeichnisse der Steuerpflichtigen zu treffenden Einleitung und spätestens auf den 20. Juli 
die nach Gesetz Art. 7 von dem Steuercollegium am Anfang des Steuerjahrs zu erlassende 
und von den Cameralämtern durch die Bezirks-Intelligenzblätter weiter zu verbreitende Auf- 
forderung zur Fassion in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt zu machen, unter dem 
Anfügen, daß ein Eremplar der vorgeschriebenen Fassionszettel jedem Steuerpflichtigen von 
dem Ortsvorsteher unentgeldlich abgegeben werde und bei demselben abzubolen sey, auch daß 
die Fassion spätestens bis zum 1. August der Ortssteuer-Commissson schriftlich nach dem vor- 
geschriebenen Formular übergeben oder mündlich zu Protokoll erklärt werden müsse. Da- 
neben ist diese Aufforderung, verbunden mit der geeigneten Belehrung, am Rathhaus oder 
an einem sonst hiezu geeigneten Ort, öffentlich anzuschlagen. 
Bei Erlassung dieser Aufforderung ist auf die in §. 16 bestimmten Folgen einer Versäu- 
mung dieses Termins hinzuweisen. 
Sofern es von der Ortssteuer-Commission oder von dem Cameralamt für angemessen 
erachtet wird, kann in kleineren Gemeinden auch eine Vernehmung der Ortseinwohner über 
ihre steuerbaren Bezüge im Wege des Durchgangs unter mündlicher Belehrung über das 
Gesetz stattfinden; wogegen in größeren Orten ver Zweck möglichster Vervollständigung des 
Verzeichnisses der Steuerpflichtigen auf andere geeignete Weise, wie z. B. durch Aufforderung 
der Hausbesitzer zu schriftlicher Anzeige der Bewohner ihres Hauses nach dem Formular E. 
zu erreichen zu suchen ist. 
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