Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Zugleich können in größeren Orten, nach dem Ermessen der Ortssteuer-Commissson oder 
des Cameralamts, zur Beschleunigung des Aufnahmegeschäfts den bekannten Steuerpflichtigen 
die Fassionszettel ins Haus geschickt werden, in welchem Falle aber die Bemerkung beizufügen 
ist, daß für jede bis zum 12. August nicht zurückgegebene Fassion dem dieselbe auf diesen 
Termin abbolenden Diener eine Ganggebühr von 4 kr. zu bezahlen sep (vergl. auch §. 16.). 
8. 14. 
Verbindlichkeit zur Fassion. 
Die Verbindlichkeit zur schriftlichen over mündlichen Fassion liegt jedem Steuerpflichtigen 
(Gesetz Art. 2) ob, ohne Unterschied, ob ihm im Fall ver Versäumung des ersten Termins 
eine weitere Vorladung (§. 16) zukam oder nicht. Ebenso ist die Fassionspflicht in Ansehung 
der Gegenstände allgemein, fte bezieht sich daher auf alle Bezüge an Capital-, Renten-, Dienst- 
und Berufs-Einkommen, gleichviel ob solche aus öffentlichen Cassen fließen oder nicht, und 
sinden von dieser Allgemeinheit nur die in dem nachfolgenden Paragraphen bezeichneten Aus- 
nahmen statt. 
Wer persönlich zur Fassion aufgefordert wird (§. 16), ist verbunden, wenn er kein der 
Steuer unterworfenes Einkommen bezieht, eine Fehlanzeige abzugeben. 
Das Unterlassen der Fassion kann durch das Vorgeben, von ven öffentlichen Auffor- 
derungen des Steuercollegiums, beziehungsweise der Ortssteuer-Commissson und des Cameral. 
amts (Gesetz Art. 7, Instruktion §. 13) keine Kenntniß erbalten zu haben, niemals ent- 
schuldigt werden. 
8. 15. 
Ausnahmen von der Fassionspflicht. Steuerbefreiungen. 
1) Von der Fassionspflicht befreit sind bezüglich des in Gesetz Art. 1, II. bezeichneten 
Einkommens, die in Gesetz Art. 3. A. a. b. g. genannten Anstalten, die in Art. 3. A. e. 
erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart, und diejenigen, welche in diese Sparkasse Erspar- 
nißeinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zufließenden Zinse, 
ferner die in Art. 3. A. f. genannte Casse des Wohlthätigkeits-Vereins, sowie bezüglich ver 
Dienst= und Berufs-Einkommenssteuer viejenigen Personen, welche nach Ges. Art. 3. B. a. und b. 
von dieser Steuer frei bleiben. 
2) Wenn weitere in Gesetz Art. 3. A. e. k. genannte Anstalten, oder wenn Institute 
der in Art. 3. A. c. 1. k. bezeichneten Art Steuerbefreiung ansprechen, desgleichen wenn
	        
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