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freiheit für die Zinsen= und Dividendenbezüge ihrer Mitglieder, unterwerfen wollen, ist Ob-
liegenheit der Cameralämter, welche jevoch hiefür eine dem Umfang des Geschäfts entspre-
chende, von dem Steuercollegium zu bestimmende Belohnung aus der betreffenden Gesell-
schaftskasse anzusprechen haben. Zum Zwecke der Handhabung dieser Controle ist spätestens
auf den 1. Mpril jeden Jahres die Rechnung des unmittelbar vorangegangenen Verwaltungs-
jahres nebst dem Vorgang und den neuesten Statuten von dem Verwaltungs-Ausschuß oder
Vorstand der Gesellschaft dem zuständigen Cameralamt zu übergeben, welches durch Einsicht-
nahme von diesen Documenten genau zu untersuchen hat, ob nicht die Gesellschaft nach der
Art ihrer Operationen, sey es vermöge ausdrücklicher Statuten-Aenderungen oder durch still-
schweigende Abweichung von den ursprünglichen Statuten, den Charakter eines Sparvereins,
unter dessen Voraussetzung allein ihr die Steuerbefreiung für ihre Leistungen eingeräume
werden kann, mehr oder weniger in den einer Leih= oder Zielerkasse umgeändert hat.
Das Ergebniß der cameralamtlichen Prüfung ist in das oben Ziff. 2 bemerkte, dem Steuer-
collegium vorzulegende, Verzeichniß über die erhobenen Steuerbefreiungs-Ansprüche aufzunehmen.
5S. 16.
Verfahren gegen Säumige.
1) Die Ortssteuer-Commission hat über diejenigen von dem Cameralamt in das Auf-
nahme-Protokoll eingetragenen und von ihr selbst ermittelten Steuerpflichtigen, welche bis zum
1. August nicht fatirt haben, ein Verzeichniß zu entwerfen, und spätestens bis zum 7. August
den Säumigen zur Einkommensfatirung einen weiteren Termin von 6 Tagen anzuberaumen.
Die Eröffnung vieser Aufforderung, in welcher auf die in Ziff. 2 des gegenwärtigen Para-
graphen bestimmte Folge einer weiteren Säumniß ausdvrücklich hinzuweisen ist, und welche
spätestens bis zum 12. August erfolgt seyn muß, ist in diesem Verzeichniß unterschriftlich an-
erkennen zu lassen und hat der Säumige für die Eröffnung 4 kr. Ganggebühr an den die
Aufforderung überbringenden Diener zu entrichten.
2) Gegen diejenigen Steuerpflichtigen, welche auch diesen zweiten Termin versäumen,
ist von dem Ortsvorsteher eine Ordnungsstrafe zu erkennen. Bei fortgesetztem Ungehor-
sam bat der Ortsvorsteher eine wiederholte und höhere Ordnungsstrafe zu verfügen, zugleich
ist aber auch dem Cameralamt Anzeige zu machen, damit dasselbe gegen eine weitere Säum-
niß selbst einschreite oder die Einschreitung des Oberamts veranlasse.