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merken, auch die schriftlichen Fasssonen in der Reibenfolge des Aufnahme-Protokolls zu
ordnen.
5) Die Aufnahme-Protokolle find spätestens bis 31. August abzuschließen, von der Orts-
steuer = Commission am Schlusse zu beurkunden und auf diesen Tag nebst den zugehörigen
Fassionen und etwaigen weiteren Beilagen sammt den Protokollen des Vorjahrs an das
Cameralamt einzusenden.
Die Ortssteuer-Commission hat bei der Uebergabe zugleich Verzeichnisse der noch rückstän-
digen Fatenten vorzulegen, auch alle Anstände, welche sich ergeben haben, dem Cameralame
in so weit besonders anzuzeigen, als solche nicht in Spalte 6 des Aufnahme-Protokolle bereits
vorgemerkt find.
8. 18.
B. Besondere Vorschriften in Betreff der Fassionen für das Einkommen aus
Capitalien und Renten.
Das Einkommen aus Capitalien und Renten ist nach den im Gesetz Art. 1, II. aufge-
fuͤhrten Einkommens-Arten je besonders anzugeben, wobei namentlich bemerkt wird, daß das
nutznießliche Zinsen-Einkommen von dem Nutznießer angezeigt werden muß.
Die schriftliche Fassson hat nach dem beigegebenen Formular G. zu geschehen, mit des-
sen Inhalt auch derjenige, welcher mündlich in das Aufnahme-Protokoll fatiren will, bekannt
zu machen ist. Hiezu werden noch folgende nähere Vorschriften ertheilt:
1) zu Lit. A. verzinsliche Capitalien und verzinsliche Zieler.
Hier ist in Spalte 2 und 3 zu bemerken: die Capitalsumme und deren Zinsfuß, ohne
Unterschied, ob die Capitalien eigenthümlich oder nutznießlich find, ob sie im Auslande oder
Inlande, ob bei öffentlichen Kassen oder Privaten, ob gegen Unterpfand, Bürgschaft, ander-
weite Sicherheit over auf einfache Schuloscheine 2c. angelegt sind. Ferner ist in Spalte 4 der
Zinsertrag zu berechnen.
Wenn verzinsliche Capitalien eines Steuerpflichtigen zu verschiedenem Zinsfuß angelegt
sind, so ist je die zu gleichem Zins angelegte Summe im Ganzen besonders anzugeben, mag
sie in einem oder verschiedenen Posten bestehen. Statt der Angabe des Zinsfußes kann je-
voch auch der steuerbare Zinsertrag unmittelbar in Spalte 4 fatirt werden.
Capitalien von wechselndem Curs sind nach ihrem Ertrag unter Beifügung des Nenn-
werths zu fatiren.
In Bezlehung auf die Ablösungs-Capitalien wird bemerkt, daß in Fällen, in welchen