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Ergebniß des der Fatirung unmittelbar vorhergegangenen Etatsjahrs. Ebenso find, wenn das
Gesammt-Einkommen eines Steuerpflichtigen aus verschiedenen Dienst- oder Berufszweigen
entspringt, die Bezüge von diesen verschiedenen Dienst= und Berufszweigen je speciell
zu fatiren.
Hienach haben z. B.
1) öffentliche Diener, welche Einkommen für verschiedene Stellen oder von verschiedenen
Kassen bezlehen, das Einkommen jeder einzelnen Stelle und die betreffenden Kassen besonders
anzuzeigen. Beziehen sie neben dem Einkommen aus öffentlichen Kassen noch irgend ein
weiteres Einkommen der in Gesetz Art. 1, III. a. b. bezeichneten Art, so ist dessen Art und
Betrag gleichfalls besonders auszusetzen.
29) Ausübende Aerzte oder andere in Gesetz Art. 1, 1I. a.# genannte Steuerpflichtige,
welche neben dem Einkommen von Ausübung ihrer Kunst, Wissenschaft oder ihres Gewerbes
noch irgend anderes Einkommen der in Gesetz Art. 1, III. a. b. bezeichneten Art aus öffent-
lichen Kassen oder sonst woher beziehen, haben diese verschiedenen Bezüge gleichfalls je beson-
ders zu fatiren; und in derselben Weise haben auch
3) die in Art. 1, III. b. genannten Steuerpflichtigen, wenn deren Einkommen aus
verschiedenen Titeln oder von verschiedenen Kassen fließt, solches je besonders, und wenn sie
neben dem in Art. 1, I11I. b. bezeichneten Einkommen noch weiteres Einkommen der in
Art. 1, 1II. a. bezeichneten Art beziehen, neben dem erstern zugleich die einzelne Gattung
und Bezugskasse r2c. des letzteren je abgesondert anzuzeigen.
.4) Wenn Zinse oder Renten als Theile eines Dienst= oder ähnlichen Einkommens be-
zogen werden, so sind sie mit dem Dienst= und Berufs-Einkommen zu fatiren (Gesetz Art. 1, III.
letzter Absatz). Hinstchtlich der Fatirung des Zinsen-Einkommens von noch nicht definitiv festge-
setzten Ablösungs-Capitallen ist auch hier die Vorschrift in S. 18, Ziff 1, Absatz 4 einzuhalten.
Dagegen ist das Capital- und Renten-Einkommen erledigter Kicchen- und Schulstellen,
welches in den evangelischen Parr-Unterstützungsfonds oder in den katholischen Interaalarfonds
oder in eine Camerariatskasse fließt, als solches von den betreffenden Verwaltern zur
Capital- und Renten-Einkommenssteuer zu fatiren.
5) Wenn im Laufe einer dreijährigen Etatsperiode das Dienst= oder Berufs-Einkommen
eines Steuerpflichtigen, gegenüber von dem Vorjahre, sich nicht verändert hat, so genügt es
an der Erklärung, daß sein Einkommen dem des Vorjabrs gleich geblieben sey. Im ersten
Jahre einer dreijährigen Etgtsperiode muß gber immer speziell fatirt werden.
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