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in Spalte 13 vorzumerken, in Spalte 2 die forklaufende Numerirung und in Spalte 5 die
Einzeichnung der Protokoll-Beilagen (Fassionen 2c.) vorzunehmen, das Vormerkungs-Ver-
zeichniß (§. 19) herzustellen und in Spalte 12 desselben die nachzuholende Steuer zu
berechnen.
2) In den Aufnahme-Protokollen über Dienst= und Berufs-Einkommen Iitt. D. Spalte
7—9 die noch nöthigen Einträge zu machen, die verbliebenen Anstände in Spalte 10 vor-
zumerken und in Spalte 2 die fortlausende Numerirung sowie in Spalte 5 die Einzeichnung
der Protokoll-Beilagen (Fasstonen 2c.) vorzunehmen.
Sofort sind die Aufnahme-Protokolle abzuschließen, auch ist über jede der beiden Ein-
kommensarten ein besonderes Hauptsteuerverzeichniß nach Orten (s. Beilage Lit. K. und 1.)
anzufertigen und in dem Hauptverzeichniß über Capitalien und Renten zugleich der in dem
Vormerkungsverzeichniß Lit. H. berechnete Steuerbetrag einzubringen.
Bei diesem Geschäft hat sich der Cameralamts-Buchhalter nicht zu bethelligen, dagegen
wird demselben zur Obliegenheit gemacht, nach dem Abschlusse der Hauptsteuerverzeich-
nisse die Ueberträge und Berechnungen in den Aufnahme-Protokollen über Capitalien und
Renten Spalte 7—12, sowie die Steuerberechnungen in dem Vormerkungsverzeichnisse einer
Prüfung zu unterwerfen und den Vollzug derselben am Schlusse der Aufnahme-Protokolle
und des Vormerkungsverzeichnisses zu beurkunden. Auch ist das Hauptsteuerverzeichniß über
Capitalien und Renten von dem Buchhalter mitzuunterzeichnen.
Steuernachbolungen, welche dem Cameralamt noch nicht speriell zum Einzug und zur
Verrechnung zugewiesen sind, müssen in den Hauptsteuerverzeichnissen am Schlufse nachge-
tragen werden.
g. 25.
Einsendung der Aufnahme-Acten.
Nach Vollziehung der in §. 24 angeordneten Geschäfte find die Hauptsteuerver-
zelchnisse mit den Aufnahme-Protokollen unter Anschluß der auf Anstände sich beziehenden
Beilagen und mit den Vormerkungsverzeichnissen, sowie die Verzeichnisse über die Aufnahme=
kosten, jedoch über beiderlei Einkommensarten abgesondert, spätestens bis 1. November an das
Steuercollegium zur Prüfung einzusenden.
Die Fassionen über das Capital= und Renten-Einkommen, welche in jedem Jahre von
einigen Cameralämtern beim Steuercollegium einer Superrevision werden unterworfen wer-