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Beilage J.
Fassion für Dienst- und Berufs-Einkommen.
Allgemeine Bemerkungen.
1) Derjenige Steuerpflichtige, welcher erftmals mit einem Gebalt vorkommt, hat den
Betrag seines früberen Gehaltes und den Ort und die Stelle, wo er bisher versteuert wurde,
anzugeben.
Bei Einkommensveränderungen ist die Zelt, zu welcher der veränderte Gehalt
anfieng, zu bemerken.
2) Mit Ausnahme der im Gesetz vom 19. September 1852, Art. 3, B. a. genannten
Soldaten, Unteroffiziere und Landjäger und ver diesen gleichgestellten militärisch organisirten
Forstschutzwächter, sind alle diejenigen steuerpflichtig, deren Dienst= und Berufs-Einkommen
im Ganzen den jährlichen Betrag von 200 fl. übersteigt. Insbesondere führt das Gesetz
(Art. 1, Ziffer III.) als steuerbar auf: das Dienst= und Berufs-Einkommen
a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde= und Stif-
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tungsdienst activ angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der
ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, Commissionäre, Mack-
ler (Sensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von
Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermö-
gensverwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privat-
vereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, so wie für
Pivatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehülfen und
Diener;
die Quiescenzgehalte der Civil= und Militär-Staatsdiener, so wie die Pensionen
oder Ruhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen,
welche einer der zu Lit. a. aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem activen
Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienftleistung oder aus gleichem
Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer anderen öffent-