Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Gerfte, gemischtes Korn.. . . sfl. 36 kr. für 1 Scheffel 
Wickken A fl. 48 kr. do. 
Dinkl 4f. — do. 
Einkorn und Ehmerr 3 fl. 12 kr do. 
Haber 2 s sdl. 40 kr. do. 
1 Wanne 8i fl. 48 kr. 
1 Fuder Stoo.H Sfl. — 
1 Eimer Wein 20 fl. — 
Von dem Werth der Naturalien dürfen die etwa damit verbundenen Bezugskosten in 
Abzug gebracht werden. 
Desgleichen bleibt bei den in Art. 1, III. a. bezcichneten Steuerpflichtigen außer Be- 
rechnung: der mit Versehung des Dienstes oder Erfüllung des Berufs unmittelbar verbun- 
dene Aufwand oder die dafür gewährte Entschädigung, wie namentlich der Kanzleiaufwand 
aller Art, die Auslagen beziehungsweise Entschädigungen für Gehülfen, für die amtliche 
Bedienung, die Diäten und Reisekosten für Amts= und Berufsreisen, die in Naturalien oder 
Geld gereichten Pferdsrationen, wofern die Dienstpferde wirklich gehalten werden; serner bei 
Aerzten der Aufwand für Equipage, die des Verufs halber gehalten wird, für Instrumente 
u. s. w., bei Künstlern die Kosten für Materiolanschaffung, bei Literaten der unumgängliche 
Aufwand für wissenschaftliche Bedürfnisse aller Art. 
6) Wenn im Laufe einer dreijährigen Etatsperiode das Dienst= oder Berufs-Einkommen 
eines Steuerpflichtigen, gegenüber von dem Vorjahre, sich nicht verändert bat; so genügt 
es an der Erklärung, daß sein Einkommen dem des Vorjahrs gleich geblieben sei. Im ersten 
Jahre einer dreijährigen Etatsperiode muß aber immer speriell fatirt werden.
	        
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