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Commission mit dem Actuar im Sitzungs-Zimmer zurück, um mit dem Messen fortzufahren.
Sie können aber, so oft es nothwendig erachtet wird, der ärztlichen Besichtigung beiwohnen,
und sollen überhaupt deren vorschriftmäßige Vornahme, soweit es ihnen möglich ist, überwachen.
Es darf immer nur Ein Militärpflichtiger nach dem andern vor die Aerzte treten.
Jedem Dritten, mit Ausnahme des Vaters oder Vormundes (TArt. 50, Abs. 2), ist
der Zutritt zu verwehren.
Die Urkundsperson, welche die Militärpflichtigen vorgeführt, und sich während der Besich-
tigung außerhalb des Schirmes aufzustellen bat, bringt die Besichtigten mit der Visstations-Liste,
in welche Erfund und Gutachten der Aerzte eingetragen sind, in das Sitzungs-Zimmer zurück.
Es müssen Maßregeln getroffen werden, daß jeder Militärpflichtige, an dem die Reibe
ist, sogleich zur Hand sei, und keiner sich eigenmächtig entferne.
Wer beim Aufrufe feblt, wird ans Ende der Musterung verwiesen.
5S. S1.
Beim Antritt zur ärztlichen Untersuchung soll Jeder zunächst nach seinem Namen und
Geburtsort befragt, und sofort die Untersuchung selbst vorgenommen werden.
Sollte sich auch ein Militärpflichtiger als gesund und vollkommen fehlerfrei angeben, so
darf er gleichwohl der ärztlichen Untersuchung nicht entgehen, da die Erfahrung gelehrt hat,
daß viele jungen Leute mit Gebrechen behaftet sind, die sie selbst nicht kennen.
Nach beendigter Untersuchung ist sodann selbst in dem Falle, daß die untersuchenden
Aerzte kein Gebrechen an dem Pflichtigen gefunden haben sollten, derselbe noch besonders zu
befragen, ob er etwa mit einem Gebrechen bebaftet sei, und im bejabenden Falle dieses einer
nochmaligen genauen Untersuchung zu unterwerfen.
g. 82.
Im Uebrigen unterliegen der ärztlichen Prüfung zuerst die Sinnes-Organe, dann Kopf,
Hals, Arme und Füße. Wenn sich bieran kein Febler gefunden, so müssen Brust und Un-
terleib untersucht werden, und erst, wenn auch an diesen Alles fehlerfrei erfunden worden ist,
soll die Untersuchung der Scham-, Hüft= und Kreuz-Gegend gescheben.
Eine gänzliche Entblösung durch Ausziehung des Hemdes hat jederzeit Statt zu finden,
sobald Einer der visitlrenden Aerzte solche aus irgend einem Grunde für nothwendig erachtet.
Sobald ein Gebrechen entdeckt worden ist, das untüchtig zum Militärdienste macht,
wird jede weitere Untersuchung eingestellt.