Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Art. 1. 
Alle Kauf= und Tauschverträge, welche Gebäude oder Grundstücke zum Gegenstand 
haben, sind nichtig, wenn sie nicht schriftlich abgefaßt und von den Contrahenten oder ihren 
Bevollmächtigten unterzeichnet sind. 
Dieß gilt auch von allen auf einen solchen Vertrag sich beziehenden Nebenberedungen. 
Art. 2. 
Die Kaufs= oder Tauschvertrags-Urkunde muß jedenfalls 
a) die Namen der Contrahenten, 
b) die bestimmte Bezeichnung der Vertrags-Gegenstände, 
J) den Betrag des Kausschillings, beziehungsweise bei Tauschverträgen des etwaigen 
Aufgeldes, 
d) den Ort und Tag des Vertrags-Abschlusses 
enthalten. 
Sind mehrere Personen auf einer Seite bei dem Vertrage betheiligt, so genügt es 
nicht an dem unbestimmten Beisatze: „und Genossen“ „Compagnie“ und dergleichen. 
Art. 3. 
Nur diejenigen, welche in der Vertrags-Urkunde als Contrahenten genannt sind, kön- 
nen als solche in die öffentlichen Bücher eingetragen werden. Die nachträgliche Nennung 
weiterer Theilhaber oder eines anderen, als des in der Vertrags-Urkunde genannten Con- 
trahenten ist nicht zu beachten. 
Art. 4. 
Wenn Gebäude oder Grundstücke, welche hinsichtlich des Erkenntnisses über ihre Ver- 
äußerung der gemeinderäthlichen Zuständigkeit unterliegen, versteigert werden, so muß die 
Aufstreichs-Verhandlung unter Leitung des betreffenden Bezirksnotars, Ortsvorstehers oder 
Rathschreibers und unter Beiziehung eines Mitglieds des betreffenden Gemeinderaths, auf 
dem Rathhause, oder, wenn ein solches am Orte des Verkaufs nicht vorhanden ist, in dem 
für die Vornahme obrigkeitlicher Verhandlungen sonst bestimmten Locale vor sich gehen. 
Sie darf nur zur Tageszeit und nicht an Sonn= oder Festtagen stattfinden. 
Die Zustcherung von Geld oder Geldeswerth an diejenigen, welche sich bei der Auf-
	        
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