Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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streichsverhandlung betheiligen, ist verboten, ebenso die Verabreichung von Speisen und Ge- 
tränken in dem Versteigerungslocale und in den benachbarten Gelassen unmittelbar vor und 
während der Aufstreichsverhandlung. 
Wird eine dieser Vorschriften übertreten, so ist der Käufer an den Vertrag in so lange 
nicht gebunden, als nicht der letztere gerichtlich bestätigt worden ist. 
Art. 5. 
Bei allen Verkäufen von Liegenschaften ist eine Uebereinkunft dahin: 
a) daß der Verkäufer für einen bestimmten Erlös aus dem Kaufsgegenstand Garantie 
leiste, oder 
b) daß sich der Verkäufer gefallen lassen müsse, auf die bei dem Wiederverkauf zu 
bedingenden Kaufschillingszieler für die ganze Kaufschillingsforderung oder für einen 
Theil derselben verwlesen zu werden, oder 
) daß der Verkäufer eines oder mehrere Stücke von den Verkaufsgegenständen um 
einen bestimmten Preis wieder an Zahlungsstatt zurücksehmen müsse, wenn sie nicht 
verkauft werden können, 
unstatthaft und unverbindlich. 
Art. 6. 
Wenn ein oder mehrere Grundstücke im Flächengehalte von wenigstens zehen Morgen 
aus Einer Hand verkauft werden, so gelten neben den Bestimmungen der voranstehenden 
Art. 1—5 die in den nachfolgenden Art. 7— 10 enthaltenen besonderen Vorschriften. 
Eine Ausnahme findet blos statt, wenn der Verkauf im Erecutionswege erfolgt, in 
welchem Falle es bei den Bestimmungen des Erecutionsgesetzes sein Bewenden hat. 
Art. 7. 
Die nach Art. 1 und 2 auszufertigende Vertragsurkunde muß von dem betreffenden 
Bezirksnotar, Ortsvorsteher oder Rathsschreiber, und im Versteigerungsfalle von dem bei- 
gezogenen Gemeinderathsmitgliede (Art. 4) unter der Beurkundung mit unterzeichnet werden, 
daß beide Theile den Inhalt derselben auf Vorlesen als richtig anerkannt haben. 
Von der auf solche Art beglaubigten Urkunde ist jedem der contrahirenden Theile ein 
Eremplar, sey es in der Original-Ausfertigung, sey es in beglaubigter Abschrift, auszufolgen 
und eine das Datum des Empfangs bezeichnende Bescheinigung für diese Ausfolge zu den 
Acten der für die Erkennung über die Veräußerung zuständigen Behörde zu bringen.
	        
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