Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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6. 85. 
Während des Untersuchungs-Geschäfts ist keinem der Musterungsärzte gestattet, sich über 
den Erfund der Untersuchung in einzelnen Fällen Privatnotizen zu machen, viel weniger 
Abschriften von den Visitationslisten zu nehmen, oder nehmen zu lassen. 
Dagegen bleibt den Aerzten in zweifelhaften Fällen unbenommen, in der Visttationsliste 
unter der Rubrik: „Bemerkungen“ den Grund ihres Urtheils einzutragen, um sich erforder- 
lichen Falls später hicrauf beziehen zu können. 
g. 88. 
Die Krankheiten und Gebrechen, welche die Tüchtigkeit zum Dienste ganz aufheben, oder 
bedingte Untüchtigkeit zur Folge baben, und worüber die Musterungs-Commission zu entschei- 
den hat, sind: 
A. Allgemeine Krankheiten, und solche, die an keine einzgelnen Tbeile 
gebunden sind. 
Alle unheilbaren in der Constitution begründeten Krankheiten. 
1) Allgemeine Schwächlichkeit, schlecht entwickelter Körper mit schwachen Knochen 
und schlaffen Muskeln, ohne Hoffnung auf Besserung. u. u.) 
Bei vorhandener Hoffnung zu kräftiger Entwicklung vergl. §. 95, Abs. 1 der In- 
struktion. z. u.) 
2) Allgemeine Entkräftung in Folge irgend einer unheilbaren Krankheit. u. u. 
3) Unheilbares Schwinden einzelner Theile (Atrophia), z. B. des Auges, Armes, 
Fußes in höherem Grade, u. u. in leichterem Grade. b. u.. ) 
Geringere Grade der Abmagerung einer Extremität schließen die Tüchtigkeit nicht aus. 
4) Vollkommene oder unvollkommene Lähmung einzelner oder mehrerer Theile. u. u. 
An den Fingern. Siehe diese. 
5) Ausgesprochene, durch sichere Zeichen erkennbare Schwindsucht, oder im Bau be- 
gründete entschiedene Anlage dazu (habitus phihisicus), erwiesen durch engen Brustkasten, 
mit flügelförmig hervorstehenden Schultern, langem schmalem Halse, feiner zarter Haut, 
langem schmächtigem Körper. u. u. 
  
*) Unbedingt untüchtig. 
**) Zeitlich untüchtig. S. §. 95 der Instrukton. 
sl) Bedingt untüchtig.
	        
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